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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Odwołanie - Art. 90 ust 3 Traktatu WE (obecnie art. 86 ust. 3 WE) - Wysokość opłat nałożonych przez Republikę Austrii na operatorów GSM - Częściowe nieuwzględnienie wniosku o stwierdzenie naruszenia reguł konkurencji - Dopuszczalność.

ECLI: ECLI:EU:C:2005:98Entscheidung vom: 22.02.2005

Rechtssache C-141/02 P Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen T-Mobile Austria GmbH, vormals max-mobil Telekommunikation Service GmbH „Rechtsmittel – Artikel 90 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 Absatz 3 EG) – Höhe der den GSM-Betreibern von der Republik Österreich auferlegten Gebühren – Teilweise Ablehnung des Antrags auf Einleitung eines Verfahrens – Zulässigkeit “ Schlussanträge des Generalanwalts M. Poiares Maduro, vom 21. Oktober 2004 Urteil des Gerichtshofes (Grosse Kammer) vom 22. Februar 2005 Leitsätze des Urteils 1.     Rechtsmittel – Zulässigkeit – Entscheidungen, gegen die ein Rechtsmittel eingelegt werden kann – Teil eines Urteils des Gerichts, mit dem eine Unzulässigkeitseinrede ausdrücklich zurückgewiesen wird, bevor die Klage als unbegründet abgewiesen wird (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 49 Absatz 1) 2.     Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Weigerung der Kommission, die Prüfung einer Beschwerde fortzuführen, mit der sie aufgefordert wird, nach Artikel 90 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 Absatz 3 EG) tätig zu werden – Ausschluss (EG-Vertrag, Artikel 90 Absätze 1 und 3 [jetzt Artikel 86 Absätze 1 und 3 EG] und Artikel 173 Absatz 4 [nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG]) 1.     Entscheidungen, die einen Zwischenstreit über eine Einrede der Unzulässigkeit im Sinne des Artikels 49 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes beenden, beschweren eine der Parteien, wenn sie dieser Einrede stattgeben oder sie zurückweisen. Das Rechtsmittel der Kommission gegen den Teil eines Urteils des Gerichts, mit dem die Unzulässigkeitseinrede ausdrücklich zurückgewiesen worden war, die sie gegen die Klage gegen die Zurückweisung einer an sie gerichteten Beschwerde erhoben hatte, ist daher zulässig, obgleich das Gericht die Klage letztlich als unbegründet abgewiesen hat. (vgl. Randnr. 50) 2.     Artikel 90 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 Absatz 3 EG) überträgt der Kommission die Aufgabe, darauf zu achten, dass die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen gegenüber den in Artikel 90 Absatz 1 genannten Unternehmen nachkommen, und verleiht ihr ausdrücklich die Zuständigkeit, zu diesem Zweck Richtlinien und Entscheidungen zu erlassen. Die Kommission ist befugt, festzustellen, dass eine bestimmte staatliche Maßnahme mit den Vorschriften des Vertrages unvereinbar ist, und anzugeben, welche Maßnahmen der Mitgliedstaat, an den die Entscheidung gerichtet ist, zu treffen hat, um seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Ein Einzelner kann gegebenenfalls dazu berechtigt sein, gegen eine von der Kommission nach Artikel 90 Absatz 3 EG-Vertrag an einen Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung Nichtigkeitsklage zu erheben, sofern die Voraussetzungen des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG) erfüllt sind. Nach Artikel 90 Absatz 3 EG-Vertrag und dem Sinn und Zweck des gesamten Artikels 90 ist die Kommission jedoch nicht verpflichtet, gemäß diesem Artikel tätig zu werden, und der Einzelne kann von ihr nicht eine Stellungnahme in einem bestimmten Sinne verlangen. Dass der Kläger ein unmittelbares und individuelles Interesse an der Nichtigerklärung der Entscheidung hat, mit der die Kommission es abgelehnt hat, seiner Beschwerde nachzugehen, berechtigt ihn nicht dazu, diese Entscheidung anzufechten. Der Kläger kann sich auch nicht auf ein Klagerecht aus der Verordnung Nr. 17 berufen, da diese im Rahmen des Artikels 90 EG-Vertrag nicht anwendbar ist. Dieser Feststellung steht weder der Grundsatz der guten Verwaltung noch ein anderer allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts entgegen. Es gibt nämlich keinen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, nach dem ein Unternehmen gegen die Weigerung der Kommission, auf der Grundlage des Artikels 90 Absatz 3 EG-Vertrag gegen einen Mitgliedstaat vorzugehen, zulässigerweise muss Klage erheben können. (vgl. Randnrn. 66, 68-72) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Große Kammer)22. Februar 2005(1) „Rechtsmittel – Artikel 90 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 Absatz 3 EG) – Höhe der den GSM‑Betreibern von der Republik Österreich auferlegten Gebühren – Teilweise Ablehnung des Antrags auf Einleitung eines Verfahrens – Zulässigkeit “ Rechtsmittelführerin, Klägerin im ersten Rechtszug, Streithelfer im ersten Rechtszug, DER GERICHTSHOF (Große Kammer), nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. Oktober 2004, folgendes 1 – Verfahrenssprache: Deutsch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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