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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Dyrektywa 92/43/EWG - Ochrona siedlisk przyrodniczych - Dzika fauna i flora - Krajowy wykaz terenów kwalifikujących się do określenia jako tereny mające znaczenie dla Wspólnoty - Środki ochronne.

ECLI: ECLI:EU:C:2005:16Entscheidung vom: 13.01.2005

Rechtssache C-117/03 Società Italiana Dragaggi SpA u. a. gegen Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti und Regione Autonoma del Friuli Venezia Giulia (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato) „Richtlinie 92/43/EWG – Erhaltung der natürlichen Lebensräume – Wild lebende Tiere und Pflanzen – Nationale Liste der Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt werden könnten – Erhaltungsmaßnahmen“ Schlussanträge der Generalanwältin J. Kokott vom 8. Juli 2004 Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 13. Januar 2005 Leitsätze des Urteils Umwelt – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen – Richtlinie 92/43 – Besondere Schutzgebiete – Gebiete, die in den nationalen Listen aufgeführt sind und als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt werden könnten – Schutzmaßnahmen – Keine Anwendung der in Artikel 6 Absätze 2 bis 4 vorgesehenen Maßnahmen – Pflicht der Mitgliedstaaten, ihre ökologische Bedeutung zu wahren (Richtlinie 92/43 des Rates, Artikel 4 Absatz 5 und 6 Absätze 2 bis 4) Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen ist dahin auszulegen, dass die in Artikel 6 Absätze 2 bis 4 der Richtlinie vorgesehenen Schutzmaßnahmen nur für die Gebiete getroffen werden müssen, die nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie in die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 der Richtlinie festgelegte Liste der Gebiete aufgenommen worden sind, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewählt wurden. Diese Maßnahmen gelten demnach nicht für die Gebiete, die in den nationalen Listen aufgeführt sind, die der Kommission nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie zugeleitet werden. In Bezug auf die letztgenannten Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt werden könnten, insbesondere die, die prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten beherbergen, sind die Mitgliedstaaten jedoch nach derselben Richtlinie verpflichtet, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die im Hinblick auf das mit der Richtlinie verfolgte Erhaltungsziel geeignet sind, die erhebliche ökologische Bedeutung, die diesen Gebieten auf nationaler Ebene zukommt, zu wahren. (vgl. Randnrn. 21-22, 25, 28-30 und Tenor) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)13. Januar 2005(1) „Richtlinie 92/43/EWG – Erhaltung der natürlichen Lebensräume – Wild lebende Tiere und Pflanzen – Nationale Liste der Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt werden könnten – Erhaltungsmaßnahmen“ gegen DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer), nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 8. Juli 2004, folgendes 1 – Verfahrenssprache: Italienisch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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