EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
Znaki towarowe - Dyrektywa 89/104/EWG - Artykuł 7 ust. 1 - Wyczerpanie prawa przyznanego przez znak towarowy - Wprowadzenie do obrotu w EOG przez właściciela znaku towarowego - Pojęcie - Towary oferowane do sprzedaży konsumentom, a następnie wycofane - Sprzedaż na rzecz podmiotu gospodarczego z siedzibą w EOG z zobowiązaniem wprowadzenia towarów do obrotu poza EOG - Odsprzedaż towarów innemu podmiotowi gospodarczemu z siedzibą w EOG - Sprzedaż w EOG.
ECLI: ECLI:EU:C:2004:759Entscheidung vom: 30.11.2004
Rechtssache C-16/03
Peak Holding AB
gegen
Axolin-Elinor AB, vormals Handelskompaniet Factory Outlet i Löddeköpinge AB
(Vorabentscheidungsersuchen des Hovrätten över Skåne och Blekinge)
„Marken – Richtlinie 89/104/EWG – Artikel 7 Absatz 1 – Erschöpfung des Rechts aus der Marke – Inverkehrbringen von Waren im EWR durch den Markeninhaber – Begriff – Zum Verkauf an Verbraucher angebotene und anschließend zurückgezogene Waren – Verkauf an einen im EWR ansässigen Wirtschaftsteilnehmer mit der Verpflichtung, die Waren außerhalb des EWR in den Verkehr zu bringen – Wiederverkauf der Waren an einen anderen Wirtschaftsteilnehmer mit Sitz im EWR – Inverkehrbringen im EWR“
Leitsätze des Urteils
1. Rechtsangleichung – Marken – Richtlinie 89/104 – In der Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum vom Markeninhaber in den Verkehr gebrachte Ware – Begriff „Inverkehrbringen“ – Einheitliche Auslegung in der Gemeinschaftsrechtsordnung
(Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 7 Absatz 1)
2. Rechtsangleichung – Marken – Richtlinie 89/104 – In der Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum vom Markeninhaber in den Verkehr gebrachte Ware – Begriff „in den Verkehr gebrachte Waren“ – Durch den Markeninhaber in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführte oder dort zum Verkauf angebotene, aber unverkauft gebliebene Waren – Ausschluss
(Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 7 Absatz 1)
3. Rechtsangleichung – Marken – Richtlinie 89/104 – In der Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum vom Markeninhaber in den Verkehr gebrachte Ware – Verkauf an einen im Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Wirtschaftsteilnehmer – Klausel über das Verbot des Wiederverkaufs im Europäischen Wirtschaftsraum – Wiederverkauf unter Verstoß gegen das Verbot – Erschöpfung des ausschließlichen Rechts des Inhabers
(Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 7 Absatz 1)
1. Der in Artikel 7 Absatz 1 der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum geänderten Fassung verwendete Begriff des „Inverkehrbringens“ im Europäischen Wirtschaftsraum stellt ein entscheidendes Kriterium für das Erlöschen des ausschließlichen Rechts des Markeninhabers nach Artikel 5 dieser Richtlinie dar. Er ist in der Gemeinschaftsrechtsordnung daher einheitlich auszulegen.
(vgl. Randnrn. 31-32)
2. Artikel 7 Absatz 1 der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass mit einer Marke versehene Waren nicht als im EWR in den Verkehr gebracht anzusehen sind, wenn der Markeninhaber sie in den EWR eingeführt hat, um sie dort zu verkaufen, oder wenn er sie in eigenen Geschäften oder in Geschäften verbundener Unternehmen zum Verkauf an Verbraucher im EWR angeboten hat, ohne dass sie verkauft worden sind.
Denn es trifft zwar zu, dass durch einen Verkauf, der dem Inhaber erlaubt, den wirtschaftlichen Wert seiner Marke zu realisieren, die durch die Richtlinie verliehenen ausschließlichen Rechte erschöpft werden; führt der Inhaber hingegen seine Waren ein, um sie im EWR zu verkaufen, oder bietet er sie dort zum Verkauf an, bringt er sie nicht im Sinne der genannten Bestimmung in den Verkehr, da durch solche Handlungen das Recht, über die mit der Marke versehenen Waren zu verfügen, nicht auf Dritte übertragen wird und sie dem Inhaber nicht erlauben, den wirtschaftlichen Wert der Marke zu realisieren. Außerdem behält, selbst wenn diese Handlungen abgeschlossen sind, der Inhaber sein Interesse an der Aufrechterhaltung einer vollständigen Kontrolle über die mit seiner Marke versehenen Waren, um u. a. deren Qualität zu gewährleisten.
(vgl. Randnrn. 40-42, 44 und Tenor 1)
3. Die in einem Kaufvertrag über mit einer Marke versehene Waren, der zwischen dem Markeninhaber und einem im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ansässigen Wirtschaftsteilnehmer geschlossen worden ist, enthaltene Bestimmung eines Verbotes des Wiederverkaufs im EWR betrifft allein das Verhältnis zwischen den Parteien dieses Vertrages. Sie schließt ein Inverkehrbringen im EWR im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken in der durch das Abkommen über den EWR geänderten Fassung nicht aus und hindert daher im Fall des Wiederverkaufs im EWR unter Verstoß gegen das Verbot die Erschöpfung des ausschließlichen Rechts des Inhabers nicht.
(vgl. Randnrn. 54, 56, Tenor 2)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Große Kammer)30. November 2004(1)
„Marken – Richtlinie 89/104/EWG – Artikel 7 Absatz 1 – Erschöpfung des Rechts aus der Marke – Inverkehrbringen von Waren im EWR durch den Markeninhaber – Begriff – Zum Verkauf an Verbraucher angebotene und anschließend zurückgezogene Waren – Verkauf an einen im EWR ansässigen Wirtschaftsteilnehmer mit der Verpflichtung, die Waren außerhalb des EWR in den Verkehr zu bringen – Wiederverkauf der Waren an einen anderen Wirtschaftsteilnehmer mit Sitz im EWR – Inverkehrbringen im EWR“
gegen
DER GERICHTSHOF (Große Kammer),
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 27. Mai 2004,
folgendes
1 – Verfahrenssprache: Schwedisch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
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