Zum Inhalt springen

EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Telekomunikacja - Dyrektywa 98/10/WE - Otwarta sieć w telefonii głosowej - Udostępnianie informacji o abonentach - Ustalanie cen.

ECLI: ECLI:EU:C:2004:749Entscheidung vom: 25.11.2004

Rechtssache C‑109/03 KPN Telecom BV gegen Onafhankelijke Post en Telecommunicatie Autoriteit (OPTA) (Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven) „Telekommunikation – Richtlinie 98/10/EG – Offener Netzzugang für Sprachtelefondienst – Zurverfügungstellen von Informationen über die Teilnehmer – Festlegung der Preise“ Leitsätze des Urteils 1.        Rechtsangleichung – Telekommunikationssektor – Offener Netzzugang (ONP) beim Sprachtelefondienst und Universaldienst im Telekommunikationsbereich – Richtlinie 98/10 – Auskunftsdienste – Verpflichtungen des Universaldienstanbieters – Zurverfügungstellen entsprechender Informationen über die Teilnehmer – Begriff „Entsprechende Informationen“ (Richtlinie 98/10 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 6 Absatz 3) 2.        Rechtsangleichung – Telekommunikationssektor – Offener Netzzugang (ONP) beim Sprachtelefondienst und Universaldienst im Telekommunikationsbereich – Richtlinie 98/10 – Auskunftsdienste – Verpflichtungen des Universaldienstanbieters – Zurverfügungstellen entsprechender Informationen über die Teilnehmer – Inrechnungstellung der Kosten – Grenzen (Richtlinie 98/10 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 6 Absatz 3) 1.        Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 98/10 über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld ist dahin auszulegen, dass mit den Worten „entsprechende Informationen“ über die Teilnehmer, die der Universaldienstanbieter zur Verfügung stellen muss, nur die Daten gemeint sind, die die Teilnehmer betreffen, die einen Eintrag in eine veröffentlichte Liste nicht abgelehnt haben, und die ausreichen, um den Nutzern eines Verzeichnisses die Identifizierung der Teilnehmer zu ermöglichen, die sie suchen. Diese Daten umfassen grundsätzlich den Namen und die Anschrift der Teilnehmer, einschließlich der Postleitzahl, sowie die Telefonnummer oder die Telefonnummern, die die betreffende Organisation an sie vergeben hat. Es steht den Mitgliedstaaten jedoch frei, vorzusehen, dass den Nutzern weitere Daten zur Verfügung gestellt werden, wenn diese in Anbetracht besonderer nationaler Gegebenheiten für die Identifizierung der Teilnehmer notwendig erscheinen. (vgl. Randnr. 36 und Tenor 1) 2.        Die in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 98/10 über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld vorgesehene Verpflichtung des Universaldienstanbieters, Dritten zu gerechten, kostenorientierten und nichtdiskriminierenden Bedingungen die entsprechenden Informationen über die Teilnehmer zur Verfügung zu stellen, ist dahin auszulegen, dass der Universaldienstanbieter für Daten wie den Namen und die Anschrift der Personen sowie die Telefonnummer, die an sie vergeben wurde, nur die Kosten für das tatsächliche Zurverfügungstellen dieser Daten an Dritte in Rechnung stellen kann. Ein solcher Anbieter ist jedoch berechtigt, für zusätzliche Daten, die er Dritten nicht zur Verfügung stellen muss, abgesehen von den Kosten für das Zurverfügungstellen dieser Daten die zusätzlichen Kosten, die er selbst für den Erhalt dieser Daten aufwenden musste, in Rechnung zu stellen, sofern eine nichtdiskriminierende Behandlung der Dritten gewährleistet ist. (vgl. Randnr. 42 und Tenor 2) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)25. November 2004(1) „Telekommunikation – Richtlinie 98/10/EG – Offener Netzzugang für Sprachtelefondienst – Zurverfügungstellen von Informationen über die Teilnehmer – Festlegung der Preise“ gegen DER GERICHTSHOF (Erste Kammer), nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Juli 2004, folgendes 1 – Verfahrenssprache: Niederländisch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

ČeštinaΕλληνικάEnglishEspañolFrançaisItalianoNederlandsPolskiPortuguês