EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
Odwołanie - Pomoc państwa - Instrumenty podatkowe - Nadużycie władzy - Uzasadnienie - Nowe zarzuty.
ECLI: ECLI:EU:C:2004:702Entscheidung vom: 11.11.2004
Verbundene Rechtssachen C-186/02 P und C-188/02 P
Ramondín SA u. a. und Territorio Histórico de Álava – Diputación Foral de Álava
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Steuerliche Maßnahmen – Ermessensmissbrauch – Begründung – Neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel“
Leitsätze des Urteils
1. Nichtigkeitsklage – Gründe – Ermessensmissbrauch – Begriff
2. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Würdigung der Beweismittel durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung
(Artikel 225 EG; Satzung des Gerichtshofes, Artikel 58 Absatz 1)
3. Rechtsmittel – Gründe – Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird – Unzulässigkeit
(Satzung des Gerichtshofes, Artikel 58)
1. Eine Rechtshandlung ist nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken erlassen worden ist.
(vgl. Randnr. 44)
2. Eine Tatsachenwürdigung stellt, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt.
(vgl. Randnr. 46)
3. Könnte eine Partei vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, so könnte sie den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem weiter reichenden Rechtsstreit befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofes daher auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt.
(vgl. Randnr. 60)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)11. November 2004(1)
„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Steuerliche Maßnahmen – Ermessensmissbrauch – Begründung – Neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel“
Rechtsmittelführerinnen in der Rechtssache C-186/02 P,
Rechtsmittelführer in der Rechtssache C-188/02 P,
Beklagte im ersten Rechtszug,
Streithelferin in den Rechtsmittelverfahren,
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer),
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 6. Mai 2004,
folgendes
…
…
1 – Verfahrenssprache: Spanisch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
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