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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

ECLI:EU:C:2004:502

ECLI: ECLI:EU:C:2004:502Entscheidung vom: 09.09.2004

Rechtssache C-397/02 Clinique La Ramée ASBL und Winterthur Europe Assurance SA gegen Jean-Pierre Riehl und Rat der Europäischen Union (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel Bruxelles) „Beamte – Soziale Vergünstigungen – Übergang der Ansprüche eines Beamten gegen einen Dritten, der für ein schädigendes Ereignis haftet, auf die Gemeinschaft“ Leitsätze des Urteils Beamte – Übergang der Ansprüche eines Beamten gegen einen Dritten, der für ein schädigendes Ereignis haftet, auf die Gemeinschaft – Grenzen – Bestimmung des Umfangs der Schadensersatzpflicht nach nationalem Recht – Nationale Rechtsvorschriften, nach denen eine Hinterbliebenenrente nicht unter die Schadensersatzpflicht fällt (Beamtenstatut, Artikel 85 a Absatz 1) Bei dem Forderungsübergang nach Artikel 85a des Statuts handelt es sich um einen Forderungsübergang kraft Gesetzes. Der Forderungsübergang findet in den Grenzen der Verpflichtungen statt, die sich im Zeitpunkt des Eintritts des schädigenden Ereignisses, das die Haftung eines Dritten auslöst, für die Gemeinschaften aus den Bestimmungen des Statuts ergeben. Jedoch ist Artikel 85a Absatz 1 des Statuts eindeutig zu entnehmen, dass die Gemeinschaften gegen den haftenden Dritten nicht mehr Rechte besitzen als der Geschädigte oder seine Anspruchsberechtigten. Artikel 85a des Statuts soll nicht die nationalen Vorschriften ändern, nach denen sich bestimmt, ob und inwieweit der Dritte, der den Schaden verursacht hat, dafür haftet. Seine Haftung richtet sich weiterhin nach dem materiellen Recht, das das vom Geschädigten angerufene nationale Gericht normalerweise anzuwenden hat, grundsätzlich also nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet der Schaden eingetreten ist. Folglich können, wenn nach dem im fraglichen Fall anwendbaren nationalen Haftungsrecht ein Witwengeld, wie es die Artikel 79 und 79a des Statuts vorsehen, nicht unter die dem Täter der unerlaubten Handlung obliegende Schadensersatzpflicht fällt, die Gemeinschaften nicht auf der Grundlage des Forderungsübergangs nach Artikel 85a des Statuts die Erstattung der diesem Witwengeld entsprechenden Beträge verlangen. (vgl. Randnrn.15-18) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)9. September 2004(1) „Beamte – Soziale Vergünstigungen – Übergang der Ansprüche eines Beamten gegen einen Dritten, der für ein schädigendes Ereignis haftet, auf die Gemeinschaft“ gegen DER GERICHTSHOF (Erste Kammer), nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Februar 2004, folgendes 1 – Verfahrenssprache: Französisch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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