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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Niet-nakoming — Richtlijn 2004/18/EG — Overheidsopdrachten voor dienstverlening — Architecten- en ingenieursdiensten — Verrichtingen inzake studie, ontwerp en supervisie betreffende voorgenomen renovatie van overheidsgebouw — Realisatie van project in meerdere fases, om budgettaire redenen — Waarde van opdracht

ECLI: ECLI:EU:C:2012:145Entscheidung vom: 15.03.2012

Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. März 2012 – Kommission/Deutschland (Rechtssache C‑574/10) „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2004/18/EG – Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Architektur und technische Beratung – Untersuchungs-, Planungs- und Aufsichtsleistungen für die Sanierung eines öffentlichen Gebäudes – Durchführung des Vorhabens in mehreren Abschnitten aus haushaltsrechtlichen Gründen – Auftragswert“ Rechtsangleichung – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge – Richtlinie 2004/18 – Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Begriff (Richtlinie 2004/18 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2, 7 Buchst. b, 9, 20 und 23 bis 55) (vgl. Randnrn. 37, 41-52 und Tenor) Gegenstand Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen die Art. 2, 9 und 20 in Verbindung mit den Art. 23 bis 55 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114) – Beauftragung eines Ingenieurbüros mit mehreren Architekturleistungen, die alle dasselbe Bauprojekt betreffen, durch die Gemeinde Niedernhausen ohne europaweites Vergabeverfahren – Aufspaltung der in Auftrag gegebenen Dienstleistung – Bestimmung des Auftragswerts Tenor 1. Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2, 9 und 20 in Verbindung mit den Art. 23 bis 55 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge verstoßen, indem die Gemeinde Niedernhausen Architektenleistungen über die Sanierung eines im Gemeindegebiet liegenden, Autalhalle genannten öffentlichen Gebäudes, deren Wert die in Art. 7 Buchst. b dieser Richtlinie festgesetzte Schwelle überstiegen hat, ohne europaweites Vergabeverfahren vergeben hat. 2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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