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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Niet-nakoming - Richtlijn 2002/14/EG - Vaststelling van algemeen kader betreffende informatie en raadpleging van werknemers in Europese Gemeenschap - Niet-uitvoering binnen gestelde termijn.

ECLI: ECLI:EU:C:2007:130Entscheidung vom: 01.03.2007

Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 1. März 2007 – Kommission/Italien (Rechtssache C‑327/06) „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2002/14/EG – Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft – Keine fristgerechte Umsetzung“ 1.                     Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Umsetzung der Richtlinien – Verstoß – Rechtfertigung mit der innerstaatlichen Ordnung – Unzulässigkeit (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 6) 2.                     Vertragsverletzungsverfahren – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 7) Gegenstand Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Versäumnis, innerhalb der vorgesehenen Frist alle erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft – Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Vertretung der Arbeitnehmer (ABl. L 80, S. 29) nachzukommen Tenor Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen. Die Italienische Republik trägt die Kosten.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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