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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Niet-nakoming - Richtlijn 79/1072/EEG - BTW - Teruggaaf - Niet in binnenland gevestigde belastingplichtigen.

ECLI: ECLI:EU:C:2006:58Entscheidung vom: 19.01.2006

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 19. Januar 2006, Kommission / Luxemburg (Rechtssache C-90/05) (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 79/1072/EWG – Mehrwertsteuer – Erstattung – Nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige) 1.                     Handlungen der Organe – Richtlinien – Umsetzung durch die Mitgliedstaaten – Notwendigkeit einer vollständigen und genauen Anwendung (Artikel 249 Absatz 3 EG) (vgl. Randnr. 10) 2.                     Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Artikel 226 EG) (vgl. Randnr. 11) 3.                     Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Umsetzung der Richtlinien – Vertragsverletzung – Rechtfertigung mit der innerstaatlichen Ordnung – Unzulässigkeit (Artikel 226 EG) (vgl. Randnr. 13) Gegenstand: : Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 4 der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 331, S. 11) – Verzögerungen bei der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige Tenor: Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 7 Absatz 4 der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige – verstoßen, dass es die Frist von sechs Monaten für die Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige nicht beachtet hat. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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