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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Overheidsopdrachten - Richtlijn 89/665/EEG - Beroepsprocedures inzake plaatsing van overheidsopdrachten - Artikelen 1, lid 3, en 2, lid 1, sub b - Personen voor wie beroepsprocedures toegankelijk moeten zijn - Begrip 'belang bij gunning overheidsopdracht'.

ECLI: ECLI:EU:C:2004:93Entscheidung vom: 12.02.2004

«Öffentliche Aufträge – Richtlinie 89/665/EWG – Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge – Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b – Personen, denen die Nachprüfungsverfahren zur Verfügung stehen müssen – Begriff ‚Interesse an einem öffentlichen Auftrag‘» Leitsätze des Urteils In Bezug auf die Nichtbeteiligung am Vergabeverfahren kann zwar von einem angeblich durch diskriminierende Klauseln in den Ausschreibungsunterlagen geschädigten Unternehmen als Voraussetzung dafür, mit den in der Richtlinie 89/665 vorgesehenen Nachprüfungsverfahren gegen solche Spezifikationen vorzugehen, nicht verlangt werden, im Rahmen des betreffenden Vergabeverfahrens ein Angebot zu legen, obwohl es aufgrund der genannten Spezifikationen keine Aussicht auf Erteilung des Zuschlags hat. Es ist daher in einem solchen Fall berechtigt, ein Nachprüfungsverfahren unmittelbar gegen diese Spezifikationen einzuleiten, noch bevor das Vergabeverfahren für den betreffenden öffentlichen Auftrag abgeschlossen ist. Es entspricht jedoch nicht den Beschleunigungs- und Effizienzzielen der Richtlinie 89/665, wenn eine Person keine solche Nachprüfung beantragt und stattdessen die Mitteilung von der Zuschlagserteilung für den Auftrag abwartet, um diese gerade unter Berufung auf den diskriminierenden Charakter der Spezifikationen vor der zuständigen Stelle anzufechten. Unter diesen Umständen beeinträchtigt es die praktische Wirksamkeit dieser Richtlinie nicht, wenn einer solchen Person kein Interesse an dem fraglichen Auftrag zuerkannt und ihr damit kein Zugang zu den in dieser Richtlinie vorgesehenen Nachprüfungsverfahren gewährt wird. (vgl. Randnrn. 28-29, 37, 39-40, Tenor 1) Folglich steht diese Bestimmung dem entgegen, dass das Interesse einer Person an einem Auftrag als entfallen gilt, weil sie es unterlassen hat, vor Einleitung eines in dieser Richtlinie vorgesehenen Nachprüfungsverfahrens eine Schlichtungsstelle anzurufen. (vgl. Randnrn. 42-43, Tenor 2) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)12. Februar 2004(1) „Öffentliche Aufträge – Richtlinie 89/665/EWG – Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge – Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b – Personen, denen die Nachprüfungsverfahren zur Verfügung stehen müssen – Begriff ‚Interesse an einem öffentlichen Auftrag‘“ gegen DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer),, nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Grossmann Air Service, Bedarfsluftfahrtunternehmen GmbH & Co. KG, vertreten durch Rechtsanwalt P. Schmautzer, der österreichischen Regierung, vertreten durch M. Winkler als Bevollmächtigte, und der Kommission, vertreten durch J. C. Schieferer als Bevollmächtigten, in der Sitzung vom 10. September 2003, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Oktober 2003, erlässt ... Aus diesen Gründen DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer) Skouris Gulmann Cunha Rodrigues Puissochet Schintgen Der Kanzler Der Präsident R. Grass V. Skouris 1 – Verfahrenssprache: Deutsch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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