EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
Landbouw - EOGFL - Intrekking en verzoek tot terugbetaling van financiële bijstand - Verordening (EEG) nr. 4253/88 - Artikel 24, leden 1 en 2 - Verplichting van Commissie om opmerkingen van betrokken lidstaat te vragen alvorens financiële bijstand in te trekken.
ECLI: ECLI:EU:C:2004:89Entscheidung vom: 12.02.2004
«Landwirtschaft – EAGFL – Streichung und Rückforderung einer finanziellen Beteiligung – Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 – Artikel 24 Absätze 1 und 2 – Pflicht der Kommission, den betroffenen Mitgliedstaat vor Streichung einer finanziellen Beteiligung zur Äußerung aufzufordern»
Leitsätze des Urteils
Aus dem Wortlaut dieses Artikels ergibt sich nicht, dass die Pflicht der Kommission bei der entsprechenden Prüfung des Falles über das bloße Erfordernis hinausgeht, den Mitgliedstaat oder die von ihm für die Durchführung der Aktion benannten Behörden zur Äußerung binnen einer bestimmten Frist aufzufordern. Dies wird durch die Überlegung bekräftigt, dass sowohl der Bezugnahme auf eine bestimmte Frist als auch der Befugnis der Kommission nach Absatz 2 dieses Artikels, eine Beteiligung zu streichen, jede praktische Wirksamkeit genommen würde, wenn die Kommission vor Erlass einer Entscheidung verpflichtet wäre, die Stellungnahme des betreffenden Mitgliedstaats abzuwarten.
Der Begriff der Partnerschaft in Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4253/88 und in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2052/88, der als enge Konzertierung zwischen der Kommission, dem betreffenden Mitgliedstaat und den von ihm auf nationaler, regionaler, lokaler oder sonstiger Ebene benannten zuständigen Behörden angelegt ist, macht den Erlass einer Entscheidung über die Streichung einer Beteiligung durch die Kommission nicht davon abhängig, dass der Kommission zuvor die Äußerung eines Mitgliedstaats zugeht. Genauso wenig lässt sich auf die genannten Artikel eine Befugnis stützen, mit der ein Mitgliedstaat der Kommission Pflichten auferlegen könnte, die zu denen, die in besagtem Artikel 24 Absatz 1 vorgesehen sind, hinzukämen.
(vgl. Randnrn. 29, 31-32)
(vgl. Randnr. 36)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer)12. Februar 2004(1)
„Landwirtschaft – EAGFL – Streichung und Rückforderung einer finanziellen Beteiligung – Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 – Artikel 24 Absätze 1 und 2 – Pflicht der Kommission, den betroffenen Mitgliedstaat vor Streichung einer finanziellen Beteiligung zur Äußerung aufzufordern“
Rechtsmittelführerin,
Beklagte im ersten Rechtszug,
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer),,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. April 2003,
folgendes
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
Cunha Rodrigues
Puissochet
Macken
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
V. Skouris
1 – Verfahrenssprache: Spanisch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.