EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
Richtlijn 96/9/EG - Rechtsbescherming van databanken - Begrip databanken - Werkingssfeer van recht sui generis - Kalenders voetbalkampioenschappen - Weddenschappen.
ECLI: ECLI:EU:C:2004:697Entscheidung vom: 09.11.2004
Rechtssache C-444/02
Fixtures Marketing Ltd
gegen
Organismos prognostikon agonon podosfairou AE (OPAP)
(Vorabentscheidungsersuchen des Monomeles protodikeio Athinon)
„Richtlinie 96/9/EG – Rechtlicher Schutz von Datenbanken – Begriff der Datenbank – Anwendungsbereich des Schutzrechts sui generis – Fußballmeisterschaftsspielpläne – Wettspiele“
Leitsätze des Urteils
1. Rechtsangleichung – Rechtlicher Schutz von Datenbanken – Richtlinie 96/9 – Begriff der Datenbank – Fußballspielplan – Einbeziehung
(Richtlinie 96/9 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 1 Absatz 2)
2. Rechtsangleichung – Rechtlicher Schutz von Datenbanken – Richtlinie 96/9 – Begriff der mit der Beschaffung, der Überprüfung oder der Darstellung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition – Zur Aufstellung eines Fußballspielplans eingesetzte Mittel – Ausschluss
(Richtlinie 96/9 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 7 Absatz 1)
1. Durch den Begriff Datenbank im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 96/9 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken wird eine Sammlung erfasst, die Werke, Daten oder andere Elemente umfasst, die sich voneinander trennen lassen, ohne dass der Wert ihres Inhalts dadurch beeinträchtigt wird, und die eine Methode oder ein System beliebiger Art enthält, mit der bzw. dem sich jedes der Elemente der Sammlung wieder auffinden lässt.
Ein Fußballspielplan stellt eine Datenbank im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie dar. Zum einen haben die darin enthaltenen Daten, die das Datum, die Uhrzeit und die Identität der Mannschaften in Bezug auf eine Fußballbegegnung betreffen, zusammen gelesen nämlich insoweit einen selbständigen Informationswert, als sie interessierten Dritten sachdienliche Informationen über die betreffende Begegnung liefern. Zum anderen erfüllt die Zusammenstellung dieser Daten in Form eines Spielplans die Voraussetzungen der systematischen oder methodischen Anordnung und der individuellen Zugänglichkeit der diese Sammlung bildenden Elemente, die Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie vorgibt.
(vgl. Randnrn. 32-36, 53 und Tenor)
2. Der Begriff einer mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken ist dahin zu verstehen, dass er die der Errichtung dieser Datenbank gewidmete Investition erfasst. Er bezeichnet also die Mittel, die der Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in dieser Datenbank gewidmet werden, umfasst aber nicht die Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht.
Im Rahmen der Erstellung eines Spielplans von Begegnungen zur Veranstaltung von Fußballmeisterschaften stellen die Mittel, die der Festlegung der Daten, der Uhrzeiten und der Mannschaftspaarungen für die einzelnen Begegnungen dieser Meisterschaften gewidmet werden, keine derartige Investition dar. Außerdem erfordert die Beschaffung der Daten, aus denen dieser Spielplan besteht, von Seiten der Berufsfußballligen, die am Erzeugen dieser Daten unmittelbar beteiligt sind, keine besondere Anstrengung. Auch die Mittel, die zur Überprüfung oder zur Darstellung der Daten eingesetzt werden, aus denen der Spielplan besteht, sind nicht als Mittel anzusehen, die eine wesentliche, im Verhältnis zu der mit dem Erzeugen dieser Daten verbundenen Investition selbständige Investition darstellen.
(vgl. Randnrn. 39-40, 47, 49-51, 53 und Tenor)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Große Kammer)9. November 2004(1)
„Richtlinie 96/9/EG – Rechtlicher Schutz von Datenbanken – Begriff der Datenbank – Anwendungsbereich des Schutzrechts sui generis – Fußballmeisterschaftsspielpläne – Wettspiele“
gegen
DER GERICHTSHOF (Große Kammer),
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 8. Juni 2004,
folgendes
1 – Verfahrenssprache: Griechisch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
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