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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Executieverdrag - Artikelen 20 en 57, lid 2 - Verweerder die niet verschijnt - Verweerder met woonplaats op grondgebied van andere verdragsluitende staat - Verdrag van Genève betreffende de overeenkomst tot internationaal vervoer van goederen over de weg - Conflict tussen verdragen.

ECLI: ECLI:EU:C:2004:677Entscheidung vom: 28.10.2004

Rechtssache C-148/03 Nürnberger Allgemeine Versicherungs AG gegen Portbridge Transport International BV (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts München) „Brüsseler Übereinkommen – Artikel 20 und 57 Absatz 2 – Nichteinlassung des Beklagten – Beklagter mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats – Genfer Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr – Konventionskonflikt“ Leitsätze des Urteils Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen – Verhältnis zu den anderen Übereinkommen – Übereinkommen auf einem besonderen Rechtsgebiet – Übereinkommen, das Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit enthält – Bestreiten der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts durch den Beklagten aufgrund eines solchen Übereinkommens – Beachtung der Zuständigkeitsregeln des besonderen Übereinkommens durch das angerufene Gericht gemäß Artikel 57 des Brüsseler Übereinkommens (Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 20 und 57 Absatz 2 Buchstabe a) Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland, des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik sowie des Übereinkommens vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden ist dahin auszulegen, dass das Gericht eines Vertragsstaats, vor dem ein Beklagter verklagt wird, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats hat, seine Zuständigkeit auf ein besonderes Übereinkommen stützen kann, zu dessen Vertragsstaaten der erstgenannte Staat ebenfalls gehört und das besondere Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit enthält, selbst wenn sich der Beklagte im fraglichen Verfahren nicht zur Sache einlässt und förmlich den Mangel der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts rügt. Zwar hätte sich das fragliche Gericht nach Artikel 20 des Übereinkommens vom 27. September 1968, der gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Satz dieses Übereinkommens anwendbar ist, von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn seine Zuständigkeit nicht aufgrund der Bestimmungen dieses Übereinkommens begründet ist, doch ist die Zuständigkeit des betreffenden Gerichts als aufgrund dieses Übereinkommens begründet anzusehen, weil sein Artikel 57 gerade vorsieht, dass in besonderen Übereinkommen enthaltene Zuständigkeitsregeln vom genannten Übereinkommen nicht betroffen sind. Deshalb muss das Gericht eines Vertragsstaats, vor dem ein Beklagter verklagt wird, der seinen Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat hat und sich auf das Verfahren nicht einlässt, bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung seiner Zuständigkeit nach dem genannten Übereinkommen die in besonderen Übereinkommen, zu deren Vertragsstaaten der erstgenannte Staat ebenfalls gehört, enthaltenen Zuständigkeitsregeln berücksichtigen. (vgl. Randnrn. 16-20 und Tenor) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer)28. Oktober 2004(1) „Brüsseler Übereinkommen – Artikel 20 und 57 Absatz 2 – Nichteinlassung des Beklagten – Beklagter mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats – Genfer Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr – Konventionskonflikt“ DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer), aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes 1 – Verfahrenssprache: Deutsch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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