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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Milieu - Afvalstoffen - Richtlijnen 75/442/EEG en 91/156/EEG - Begrippen 'afvalstoffen', 'producent van afvalstoffen' en 'houder van afvalstoffen' - Grond waarin ten gevolge van lekkage koolwaterstof is gedrongen - Exploitatie van tankstation van oliemaatschappij als beheerder.

ECLI: ECLI:EU:C:2004:490Entscheidung vom: 07.09.2004

Rechtssache C-1/03 Paul Van de Walle u. a. gegen Texaco Belgium SA (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel Brüssel) „Umwelt – Abfälle – Richtlinien 75/442/EWG und 91/156/EWG – Begriffe ‚Abfall‘, ‚Erzeuger von Abfällen‘ und ‚Besitzer von Abfällen‘ – Erdreich, in das ausgetretene Kraftstoffe eingesickert sind – Bewirtschaftung einer Tankstelle eines Mineralölunternehmens“ Leitsätze des Urteils 1.        Umwelt – Abfälle – Richtlinie 75/442, geändert durch die Richtlinie 91/156 – Begriff – Unabsichtlich ausgebrachte Kraftstoffe – Verunreinigtes Erdreich und Grundwasser  – Einbeziehung (Richtlinie 75/442 des Rates in der durch die Richtlinie 91/156 geänderten Fassung, Artikel 1 Buchstabe a) 2.        Umwelt – Abfälle – Richtlinie 75/442, geändert durch die Richtlinie 91/156 – Besitzer von Abfällen – Begriff – Rückstände von Kraftstoffen – Betreiber einer Tankstelle und diese belieferndes Mineralölunternehmen – Einbeziehung – Voraussetzung (Richtlinie 75/442 des Rates in der durch die Richtlinie 91/156 geänderten Fassung, Artikel 1 Buchstabe c) 1.        Kraftstoffe, die unabsichtlich ausgebracht worden sind und eine Verunreinigung des Erdreichs und des Grundwassers verursacht haben, sind Abfälle im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442 über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156 geänderten Fassung, da es sich bei ihnen um einen Produktionsrückstand handelt, den der Besitzer nicht ohne vorherige Bearbeitung wiederverwenden kann und dessen er sich, sei es auch unabsichtlich, bei Gelegenheit von Verfahren zur Erzeugung oder Vermarktung dieser Stoffe entledigt. Das Gleiche gilt für das mit den Kraftstoffen verunreinigte Erdreich, da die Kraftstoffe nur dann von dem Erdreich, das sie verunreinigt haben, getrennt und verwertet oder beseitigt werden können, wenn auch das betreffende Erdreich den erforderlichen Maßnahmen zur Dekontaminierung unterzogen wird. Außerdem ist der Umstand, dass das betreffende Erdreich nicht ausgehoben wird, für seine Einstufung als Abfall ohne Bedeutung. (vgl. Randnrn. 46-47, 50, 52-53 und Tenor) 2.        Die Richtlinie 75/442 über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156 geänderten Fassung unterscheidet die tatsächliche Durchführung der Maßnahmen zur Verwertung oder Beseitigung der Abfälle, die sie jedem Besitzer von Abfällen unabhängig davon auferlegt, ob es sich bei ihm um den Erzeuger oder den Eigenbesitzer handelt, von der Übernahme der hiermit verbundenen Kosten, die sie gemäß dem Verursacherprinzip denjenigen aufbürdet, die die Abfälle verursacht haben, seien sie nun Besitzer oder frühere Besitzer dieser Abfälle oder aber Hersteller des Erzeugnisses, von dem die Abfälle herrühren. Die unabsichtlich ausgebrachten Kraftstoffe, die aus den Tanks einer Tankstelle ausgetreten sind und die von dieser zum Zweck ihres Betriebes erworben worden waren, befinden sich im Besitz des Betreibers der Tankstelle. Außerdem ist dieser Betreiber, der die Kraftstoffe im Rahmen seiner Tätigkeit lagert, wenn sie zu Abfällen geworden sind, dafür verantwortlich, dass die Abfälle im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 75/442 angefallen sind. Infolgedessen ist der Betreiber der Tankstelle, da er gleichzeitig Besitzer und Erzeuger dieser Abfälle ist, als ihr Besitzer im Sinne von Artikel 1 Buchstabe c der Richtlinie 75/442 anzusehen. Sind jedoch der schlechte Zustand der Tanks der Tankstelle und das Austreten der Kraftstoffe auf einen Verstoß des diese Tankstelle beliefernden Mineralölunternehmens gegen seine vertraglichen Verpflichtungen oder auf andere Machenschaften zurückzuführen, die die Haftung dieses Unternehmens auslösen können, kann in Bezug auf dieses Mineralölunternehmen angenommen werden, dass durch seine Tätigkeit im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 75/442 Abfälle angefallen sind und dass es Besitzer dieser Abfälle ist. (vgl. Randnrn. 58-61 und Tenor) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)7. September 2004(1) „Umwelt – Abfälle – Richtlinien 75/442/EWG und 91/156/EWG – Begriffe ‚Abfall‘, ‚Erzeuger von Abfällen‘ und ‚Besitzer von Abfällen‘ – Erdreich, in das ausgetretene Kraftstoffe eingesickert sind – Bewirtschaftung einer Tankstelle eines Mineralölunternehmens“ DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer), nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 29. Januar 2004, folgendes 1 – Verfahrenssprache: Französisch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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