EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
ECLI:EU:C:2004:262
ECLI: ECLI:EU:C:2004:262Entscheidung vom: 29.04.2004
«Freizügigkeit – Öffentliche Ordnung – Richtlinie 64/221/EWG – Ausweisung wegen Verstößen gegen das Strafgesetz – Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer und der persönlichen Verhältnisse – Grundrechte – Schutz des Familienlebens – Berücksichtigung von Umständen, die nach der letzten verwaltungsbehördlichen Entscheidung und der Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung durch ein Verwaltungsgericht eingetreten sind – Recht des Betroffenen, bei einer zur Stellungnahme berufenen Stelle Zweckmäßigkeitserwägungen geltend zu machen»
Leitsätze des Urteils
(vgl. Randnrn. 47, 52-54, Tenor 1)
(vgl. Randnr. 71, Tenor 2)
(vgl. Randnr. 82, Tenor 3)
(vgl. Randnr. 100, Tenor 4-5)
(vgl. Randnrn. 105, 107, 112, 116, Tenor 6)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)29. April 2004(1)
„Freizügigkeit – Öffentliche Ordnung – Richtlinie 64/221/EWG – Ausweisung wegen Verstößen gegen das Strafgesetz – Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer und der persönlichen Verhältnisse – Grundrechte – Schutz des Familienlebens – Berücksichtigung von Umständen, die nach der letzten verwaltungsbehördlichen Entscheidung und der Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung durch ein Verwaltungsgericht eingetreten sind – Recht des Betroffenen, bei einer zur Stellungnahme berufenen Stelle Zweckmäßigkeitserwägungen geltend zu machen“
gegen
gegen
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer),
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Herrn Orfanopoulos u. a. sowie von Herrn Oliveri, vertreten durch Rechtsanwalt R. Gutmann, und der Kommission, vertreten durch W. Bogensberger, in der Sitzung vom 12. Juni 2003,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 11. September 2003,
folgendes
…
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
Rosas
La Pergola
von Bahr
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
V. Skouris
1 – Verfahrenssprache: Deutsch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.