EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
ECLI:EU:C:2004:209
ECLI: ECLI:EU:C:2004:209Entscheidung vom: 01.04.2004
«Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Vertrag über die Errichtung und Lieferung eines Stellplatzes in einem Parkhaus – Umkehrung der durch dispositive Vorschriften des nationalen Rechts vorgesehenen Reihenfolge der Erfüllung der vertraglichen Pflichten – Klausel, die den Verbraucher verpflichtet, den Preis zu zahlen, bevor der Gewerbetreibende seine Verpflichtungen erfüllt hat – Verpflichtung des Gewerbetreibenden, eine Bürgschaft zu stellen»
Leitsätze des Urteils
Rechtsangleichung – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Richtlinie 93/13 – Missbräuchliche Klausel im Sinne des Artikels 3 – Begriff – Klausel, die den Verbraucher verpflichtet, den Gesamtpreis vor Erfüllung durch die andere Partei zu zahlen, sobald eine Bürgschaft gestellt ist – Beurteilung der Missbräuchlichkeit durch das nationale Gericht (Richtlinie 93/13 des Rates, Artikel 3)
(vgl. Randnrn. 22, 25 und Tenor)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)1. April 2004(1)
„Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Vertrag über die Errichtung und Lieferung eines Stellplatzes in einem Parkhaus – Umkehrung der durch dispositive Vorschriften des nationalen Rechts vorgesehenen Reihenfolge der Erfüllung der vertraglichen Pflichten – Klausel, die den Verbraucher verpflichtet, den Preis zu zahlen, bevor der Gewerbetreibende seine Verpflichtungen erfüllt hat – Verpflichtung des Gewerbetreibenden, eine Bürgschaft zu stellen“
gegen
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer),
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. September 2003,
folgendes
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
Jann
Timmermans
Rosas
La Pergola
von Bahr
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
V. Skouris
1 – Verfahrenssprache: Deutsch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.