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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

ECLI:EU:C:2004:10

ECLI: ECLI:EU:C:2004:10Entscheidung vom: 07.01.2004

«Nachgeahmte Waren und unerlaubt hergestellte Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen – Keine strafrechtliche Sanktion für den Transit nachgeahmter Waren – Vereinbarkeit mit der Verordnung (EG) Nr. 3295/94» Leitsätze des Urteils 2. Handlungen der Organe – Verordnungen – Durchführung durch die Mitgliedstaaten – Verpflichtung, das nationale Recht gemeinschaftsrechtskonform auszulegen − Grenzen – Grundsatz der gesetzlichen Bestimmtheit von strafbaren Handlungen und Strafen (vgl. Randnrn. 55, 64, Tenor 1) Diese Verpflichtung findet nämlich ihre Grenzen in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die Bestandteil des Gemeinschaftsrechts sind, u. a. in den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Rückwirkungsverbots. Insbesondere verbietet der Grundsatz „Keine Strafe ohne Gesetz“, wie er in Artikel 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert ist, der ein den Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten gemeiner allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist, ein nach nationalem Recht nicht verbotenes Verhalten strafrechtlich zu sanktionieren, und zwar auch dann, wenn dieses gemeinschaftsrechtswidrig sein sollte. (vgl. Randnrn. 61, 63-64, Tenor 2) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)7. Januar 2004(1) „Nachgeahmte Waren und unerlaubt hergestellte Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen – Keine strafrechtliche Sanktion für den Transit nachgeahmter Waren – Vereinbarkeit mit der Verordnung (EG) Nr. 3295/94“ DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer), nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 5. Juni 2003, folgendes Aus diesen Gründen DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) Jann Edward La Pergola Der Kanzler Der Präsident der Fünfte Kammer R. Grass V. Skouris 1 – Verfahrenssprache: Deutsch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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