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ECLI:EU:C:2003:612
ECLI: ECLI:EU:C:2003:612Entscheidung vom: 13.11.2003
«Niederlassungsfreiheit – Eintragung in das Register der praticanti – Anerkennung der Diplome – Zugang zu reglementierten Tätigkeiten»
Leitsätze des Urteils
1.. Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Rechtsanwälte – Ständige Ausübung des Berufes in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde – Richtlinie 98/5 – Geltungsbereich – Rechtsanwaltsanwärter – Ausschluss (Richtlinie 98/5 des Europäischen Parlaments und des Rates)
2.. Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Arbeitnehmer – Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen – Geltungsbereich der Richtlinie 89/48 – Begriff reglementierter Beruf – Rechtsanwaltsanwärter – Ausschluss (Richtlinie 89/48 des Rates)
3.. Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Rechtsanwälte – Zugang zum Beruf – Eintragung in das Berufsregister der Rechtsanwaltsanwärter – Erfordernis eines von den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats verliehenen, bestätigten oder als gleichwertig anerkannten Diploms der Rechtswissenschaft – Unzulässigkeit (Artikel 39 EG und 43 EG)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)13. November 2003(1)
„Niederlassungsfreiheit – Eintragung in das Register der praticanti – Anerkennung der Diplome – Zugang zu reglementierten Tätigkeiten“
In der Rechtssache C-313/01
gegen
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer),
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Frau Morgenbesser, vertreten durch G. Conte, avvocato, und G. Borneto, des Consiglio dell' Ordine degli avvocati di Genova, vertreten durch M. Condinanzi, avvocato, der italienischen Regierung, vertreten durch A. Cingolo, avvocato dello Stato, und der Kommission, vertreten durch E. Traversa, in der Sitzung vom 16. Januar 2003,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 20. März 2003
folgendes
Aus diesen Gründen hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
Edward
La Pergola
von Bahr
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
V. Skouris
1 – Verfahrenssprache: Italienisch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.