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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

ECLI:EU:C:2003:604

ECLI: ECLI:EU:C:2003:604Entscheidung vom: 06.11.2003

«Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Artikel 21 Nummer 1 Buchstabe c – Abgabenpflichtige – Person, die die Steuer in einer Rechnung ausweist – Steuer, die zu Unrecht von einem Nichtsteuerpflichtigen entrichtet wird und in der von ihm ausgestellten Rechnung ausgewiesen ist» Leitsätze des Urteils 1.. Steuerrecht – Harmonisierung – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Steuerpflichtige – Personen, die Dienstleistungen an den Staat in einem Unterordnungsverhältnis erbringen – Ausschluss – Erbringer, dem dieses Unterordnungsverhältnis nicht bekannt ist – Ausstellung einer Rechnung, in der ein Betrag als Mehrwertsteuer ausgewiesen wird – Betrag, der nicht als Mehrwertsteuer zu qualifizieren ist (Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 2 Nummer 1 und 4 Absätze 1 und 4) 2.. Steuerrecht – Harmonisierung – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Berichtigung zu Unrecht in Rechnung gestellter Mehrwertsteuer – Betrag, der infolge eines Irrtums über die Mehrwertsteuerpflichtigkeit der erbrachten Leistung in einer Rechnung als Mehrwertsteuer ausgewiesen wird – Rückerstattung des Betrages, die Artikel 21 Nummer 1 Buchstabe c der Richtlinie 77/388 nicht entgegensteht (Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 21 Nummer 1 Buchstabe c) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)6. November 2003(1) „Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Artikel 21 Nummer 1 Buchstabe c – Abgabenpflichtige – Person, die die Steuer in einer Rechnung ausweist – Steuer, die zu Unrecht von einem Nichtsteuerpflichtigen entrichtet wird und in der von ihm ausgestellten Rechnung ausgewiesen ist“ In den verbundenen Rechtssachen C-78/02 bis C-80/02 gegen DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer), aufgrund des Sitzungsberichts, nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der griechischen Regierung, von Frau Karageorgou und der Kommission in der Sitzung vom 20. März 2003, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Mai 2003 folgendes Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer) Puissochet Schintgen Skouris Colneric Cunha Rodrigues Der Kanzler Der Präsident R. Grass V. Skouris 1 – Verfahrenssprache: Griechisch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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