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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Bijzondere restituties bij uitvoer van bepaalde soorten rundvlees.

ECLI: ECLI:EU:C:1990:2Entscheidung vom: 10.01.1990

Avis juridique important URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 10. JANUAR 1990. - GEBRUEDER GAUSEPOHL GEGEN HAUPTZOLLAMT HAMBURG-JONAS. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: FINANZGERICHT HAMBURG - DEUTSCHLAND. - LANDWIRTSCHAFT - SONDERERSTATTUNGEN BEI DER AUSFUHR VON BESTIMMTEN ARTEN VON RINDFLEISCH. - RECHTSSACHE 101/88. Sammlung der Rechtsprechung 1990 Seite I-00023 Pub.RJ Seite Pub somm Leitsätze Tenor ++++ Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Rindfleisch - Ausfuhrerstattungen - Sondererstattungen für bestimmte Arten von entbeintem Rindfleisch - Voraussetzungen für die Gewährung - Ausfuhr der Gesamtmenge der Teilstücke der unter Kontrolle gestellten Hinterviertel von männlichen ausgewachsenen Rindern - Fehlen eines ganz geringen Teils ohne Auswirkung ( Verordnung Nr . 1964/82 der Kommission, Artikel 6 Absatz 1 ) Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr . 1964/82 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rindfleisch ist dahin auszulegen, daß die Gewährung der Sondererstattung von der Ausfuhr der Gesamtmenge der Teilstücke der unter Kontrolle gestellten Hinterviertel abhängt . Jedoch genügt mit Rücksicht auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz das Fehlen eines ganz geringen Teils dieser Gesamtmenge, sofern keine Unredlichkeit des Wirtschaftsteilnehmers vorliegt, nicht für die Annahme, daß die Voraussetzung bezueglich der Ausfuhr im Hinblick auf das übrige Fleisch nicht erfuellt ist . Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1964/82 ist dahin auszulegen, daß die Gewährung der Sondererstattung von der Ausfuhr der Gesamtmenge der Teilstücke der unter Kontrolle gestellten Hinterviertel abhängt . Jedoch genügt das Fehlen eines ganz geringen Teils dieser Gesamtmenge, sofern keine Unredlichkeit vorliegt, nicht für die Annahme, daß die Voraussetzung bezueglich der Ausfuhr im Hinblick auf das übrige Fleisch nicht erfuellt ist .

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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