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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Inadempimento di uno Stato - Direttiva 2005/71/CE - Procedura specificamente concepita per l’ammissione di cittadini di paesi terzi a fini di ricerca scientifica - Omessa trasposizione entro il termine impartito.

ECLI: ECLI:EU:C:2010:73Entscheidung vom: 11.02.2010

Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 11. Februar 2010 – Kommission/Spanien (Rechtssache C‑523/08) „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2005/71/EG – Besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung – Nicht fristgerechte Umsetzung“ 1.                     Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Umsetzung der Richtlinien – Vertragsverletzung – Rechtfertigung mit der innerstaatlichen Ordnung – Unzulässigkeit (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 11) 2.                     Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 12) 3.                     Handlungen der Organe – Richtlinien – Umsetzung durch die Mitgliedstaaten – Umsetzung einer Richtlinie ohne Tätigwerden des Gesetzgebers – Unzulässig, wenn eine Bezugnahme auf die Richtlinie ausdrücklich vorgeschrieben ist (Art. 249 Abs. 3 EG) (vgl. Randnr. 13-14) Gegenstand Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (ABl. L 289, S. 15) nachzukommen Tenor 1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung verstoßen, dass es nicht alle Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat. 2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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