EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
Inadempimento di uno Stato - Artt. 28 e 30 CE - Direttiva 92/43/CE - Misura di effetto equivalente - Previa autorizzazione per l’impianto di ostriche e cozze provenienti da altri Stati membri e appartenenti a specie indigene - Giustificazione - Tutela della vita degli animali - Mantenimento della biodiversità e conservazione delle specie ittiche nell’interesse della pesca.
ECLI: ECLI:EU:C:2008:683Entscheidung vom: 04.12.2008
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 4. Dezember 2008 – Kommission/Niederlande
(Rechtssache C‑249/07)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Art. 28 EG und 30 EG – Richtlinie 92/43/EG – Maßnahme gleicher Wirkung – Vorherige Genehmigung für das Aussetzen von aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Austern und Muscheln einheimischer Arten – Rechtfertigung – Schutz des Lebens von Tieren – Erhaltung der biologischen Vielfalt und Erhaltung von Fischarten im Interesse der Fischerei“
1. Umwelt – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen – Richtlinie 92/43 – Artenschutz (Richtlinie 92/43 des Rates, Art. 12 Abs. 1 und 22 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 31, 34-37)
2. Freier Warenverkehr – Mengenmäßige Beschränkungen – Maßnahmen gleicher Wirkung (Art. 28 EG und 30 EG) (vgl. Randnrn. 25-28, 43-46, 51‑56)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen die Art. 28 EG und 30 EG – System der vorherigen Genehmigung für das Aussetzen von aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Austern und Muscheln in den niederländischen Küstengewässern
Tenor
1.
Das Königreich der Niederlande ist dadurch seinen Verpflichtungen aus den Art. 28 EG und 30 EG nicht nachgekommen, dass es ein System der vorherigen Genehmigung dafür eingeführt hat, dass rechtmäßig in Verkehr befindliche Austern und Muscheln aus anderen Mitgliedstaaten, die zu den in den Niederlanden heimischen Arten gehören, in den niederländischen Küstengewässern ausgesetzt werden.
2.
Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
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