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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Inadempimento di uno Stato - Direttiva 2002/22/CE - Comunicazioni elettroniche - Designazione delle imprese incaricate della fornitura del servizio universale - Trasposizione non corretta.

ECLI: ECLI:EU:C:2008:354Entscheidung vom: 19.06.2008

Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. Juni 2008 – Kommission / Frankreich (Rechtssache C‑220/07) „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2002/22/EG – Elektronische Kommunikation – Benennung der Unternehmen, die mit der Erbringung des Universaldienstes betraut sind – Fehlerhafte Umsetzung“ Rechtsangleichung – Telekommunikationssektor – Universaldienst und Nutzerrechte – Richtlinie 2002/22 (Richtlinie 2002/22 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Abs. 2, Art. 12 und Art. 13 sowie Anhang IV) (vgl. Randnrn. 30-34, 45-46) Gegenstand Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats − Fehlerhafte Umsetzung [der Art. 8, 12 und 13] der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51) − Verpflichtung, ein effizientes, objektives, transparentes und nichtdiskriminierendes Verfahren zur Benennung der mit der Erbringung des Universaldienstes betrauten Unternehmen anzuwenden − Nationale Rechtsvorschriften, die von vornherein Wirtschaftsteilnehmer ausschließen, die nicht in der Lage sind, die Erbringung dieses Dienstes im gesamten Inland zu gewährleisten Tenor 1. Die Französische Republik hat mit ihrer Umsetzung der Bestimmungen über die Benennung von Unternehmen, die in der Lage sind, die Erbringung des Universaldienstes zu gewährleisten, in innerstaatliches Recht gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 8 Abs. 2, 12 und 13 sowie aus Anhang IV der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) verstoßen. 2. Die Französische Republik trägt die Kosten.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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