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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Inadempimento di uno Stato - Direttiva 2000/60/CE - Artt. 5, n. 1, e 15, n. 2 - Politica comunitaria in materia di acque - Distretto idrografico - Relazione di sintesi e analisi - Comunicazione - Insussistenza.

ECLI: ECLI:EU:C:2007:822Entscheidung vom: 18.12.2007

Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 18. Dezember 2007 – Kommission/Italien (Rechtssache C‑85/07) „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2000/60EG – Art. 5 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 2 – Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik – Flussgebietseinheit – Zusammenfassender Bericht und Analysen – Unterbliebene Übermittlung“ Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 13) Gegenstand Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327, S. 1) – Nichtvorlage der zusammenfassenden Berichte über die Analysen gemäß Art. 5 in Bezug auf verschiedene Flussgebietseinheiten – Nichtdurchführung der in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehenen Analysen und Überprüfungen Tenor Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik verstoßen, dass sie in Bezug auf die Pilot-Flussgebietseinheit des Serchio und einen Teil der Flussgebietseinheiten der Ostalpen sowie des nördlichen, des mittleren und des südlichen Apennin den in Art. 15 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen zusammenfassenden Bericht über die Analysen gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie nicht vorgelegt und die Analysen und die Überprüfung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 nicht durchgeführt hat. Die Italienische Republik trägt die Kosten.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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