EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
Art. 48 del Trattato CE (divenuto in seguito a modifica art. 39 CE) - Libera circolazione dei lavoratori - Dipendente pubblico tirocinante - Tirocinio completato in un altro Stato membro - Rimborso delle spese di viaggio limitato al percorso compiuto dentro il territorio nazionale.
ECLI: ECLI:EU:C:2005:187Entscheidung vom: 17.03.2005
Rechtssache C-109/04
Karl Robert Kranemann
gegen
Land Nordrhein-Westfalen
(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts)
„Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) – Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Referendar – Vorbereitungsdienst in einem anderen Mitgliedstaat – Auf den inländischen Teil der Reise begrenzte Erstattung der Reisekosten“
Schlussanträge des Generalanwalts L. A. Geelhoed vom 27. Januar 2005
Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 17. März 2005.
Leitsätze des Urteils
Freizügigkeit – Arbeitnehmer – Gleichbehandlung – Vorbereitungsdienst für bestimmte Beschäftigungen – Auf den inländischen Teil der Reise begrenzte Erstattung der Reisekosten – Unzulässigkeit
(Artikel 48 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 39 EG])
Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) steht einer nationalen Maßnahme entgegen, die einer Person, die im Rahmen eines Vorbereitungsdienstes eine tatsächliche und echte Tätigkeit im Lohn- und Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat ausgeübt hat, einen Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten nur in der Höhe gewährt, die auf den inländischen Teil der Reise entfällt, obwohl nach dieser Maßnahme sämtliche Reisekosten erstattet worden wären, wenn eine solche Tätigkeit im Inland ausgeübt worden wäre.
(vgl. Randnr. 36 und Tenor)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)17. März 2005(1)
„Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) – Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Referendar – Vorbereitungsdienst in einem anderen Mitgliedstaat – Auf den inländischen Teil der Reise begrenzte Erstattung der Reisekosten“
gegen
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer),
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. Januar 2005,
folgendes
1 – Verfahrenssprache: Deutsch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
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