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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Regolamento (CEE) n. 918/83 - Franchigie doganale - Nozioni di 'beni personali' e di 'possesso' - Autoveicolo messo a disposizione del dipendente dal datore di lavoro.

ECLI: ECLI:EU:C:2005:176Entscheidung vom: 17.03.2005

Rechtssache C-170/03 Staatssecretaris van Financiën gegen J. H. M. Feron (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden) „Verordnung (EWG) Nr. 918/83 – Zollbefreiungen – Begriffe ‚Übersiedlungsgut‘ und ‚gehört‘ – Vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellter Personenkraftwagen“ Schlussanträge des Generalanwalts M. Poiares Maduro vom 19. Mai 2004 Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 17. März 2005. Leitsätze des Urteils Gemeinsamer Zolltarif – Befreiung von den Eingangsabgaben – Begriff des Übersiedlungsguts – Einer natürlichen Person von ihrem Arbeitgeber zur Verfügung gestellter PKW, der sowohl beruflich als auch privat genutzt wird – Einbeziehung (Verordnung Nr. 918/83 des Rates, Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c, 2 und 3) Die Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c, 2 und 3 der Verordnung Nr. 918/83 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen sind dahin auszulegen, dass ein PKW, der einer natürlichen Person von ihrem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt worden ist und von ihr sowohl zu beruflichen als auch zu privaten Zwecken genutzt wird, als Übersiedlungsgut angesehen werden kann, für das eine Zollbefreiung nach den Artikeln 2 und 3 der Verordnung in Betracht kommen kann. Aus einer Gesamtlektüre dieser Bestimmungen ergibt sich nämlich, dass das Übersiedlungsgut, um für die genannte Zollbefreiung in Betracht zu kommen, u. a. dem Beteiligten „gehört“ haben muss und von ihm als Übersiedlungsgut mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt der Aufgabe seines gewöhnlichen Wohnsitzes im Herkunftsland benutzt worden sein muss. Zum einen ist in Ermangelung einer dahin gehenden ausdrücklichen Bestimmung nicht davon auszugehen, dass unter allen Umständen ein ausschließlich persönlicher Gebrauch erforderlich ist, damit ein Gegenstand als Übersiedlungsgut angesehen wird, so dass es möglich sein muss, einen PKW, der sowohl zu privaten als auch zu beruflichen Zwecken genutzt wird, als Übersiedlungsgut anzusehen. Zum anderen impliziert der in Artikel 3 der Verordnung enthaltene Begriff „gehört“, dass die Befreiung nicht auf die Gegenstände zu beschränken ist, die mindestens sechs Monate vor dem Wohnsitzwechsel Teil des Vermögens des Beteiligten waren, sondern auch andere Gegenstände betrifft, über die der Beteiligte während dieser Zeit eine tatsächliche und echte Kontrolle ausgeübt hat. (vgl. Randnrn. 14, 21-22, 27, 29, 32 und Tenor) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)17. März 2005(1) „Verordnung (EWG) Nr. 918/83 – Zollbefreiungen – Begriffe ‚Übersiedlungsgut‘ und ‚gehört‘ – Vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellter Personenkraftwagen“ gegen DER GERICHTSHOF (Erste Kammer), nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. Mai 2004, folgendes 1 – Verfahrenssprache: Niederländisch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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