EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
Politica sociale - Lavoratori di sesso maschile e lavoratori di sesso femminile - Art. 119 del Trattato CE (gli artt. 117-120 del Trattato CE sono stati sostituiti dagli artt. 136 CE - 143 CE) - Direttiva 75/117/CEE - Parità di retribuzione - Direttiva 76/207/CEE - Parità di trattamento - Posti di lavoro straordinari a tempo parziale - Esclusione dell'inserimento nell'organico del personale ordinario - Calcolo dell'anzianità di servizio - Onere della prova.
ECLI: ECLI:EU:C:2005:141Entscheidung vom: 10.03.2005
Rechtssache C‑196/02
Vasiliki Nikoloudi
gegen
Organismos Tilepikoinonion Ellados AE
(Vorabentscheidungsersuchen des Eirinodikeio Athinon)
„Sozialpolitik – Männliche und weibliche Arbeitnehmer – Artikel 119 EG‑Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) – Richtlinie 75/117/EWG – Gleiches Entgelt – Richtlinie 76/207/EWG – Gleichbehandlung – Außerplanmäßige Teilzeitstellen – Ausschluss von der Eingliederung in das planmäßige Personal – Berechnung des Dienstalters – Beweislast“
Schlussanträge der Generalanwältin C. Stix‑Hackl vom 29. April 2004
Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 10. März 2005.
Leitsätze des Urteils
1. Sozialpolitik – Männliche und weibliche Arbeitnehmer – Gleiches Entgelt – Gleichbehandlung – Nationale Bestimmung, die Frauen eine bestimmte Stelle vorbehält – Einstellung für eine Teilzeitbeschäftigung mit unbefristetem Vertrag – Keine unmittelbare Diskriminierung – Späterer Ausschluss der Teilzeitbeschäftigten von einer möglichen Eingliederung in das planmäßige Personal – Ausschließlich Frauen betreffender Ausschluss – Unmittelbare Diskriminierung – Unzulässigkeit im Hinblick auf die Richtlinie 76/207 – Einen solchen Ausschluss rechtfertigender Umstand
(EG‑Vertrag, Artikel 119 [die Artikel 117 bis 120 EG‑Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden]; Richtlinie 76/207 des Rates)
2. Sozialpolitik – Männliche und weibliche Arbeitnehmer – Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen – Gleichbehandlung – Durch Tarifverträge bewirkter Ausschluss von der Eingliederung des in Teilzeit arbeitenden außerplanmäßigen Personals in das planmäßige Personal – Im Wesentlichen Frauen betreffender Ausschluss – Unmittelbare Diskriminierung – Unzulässigkeit bei Fehlen objektiver Rechtfertigungsgründe – Beurteilung Sache des nationalen Gerichts
(Richtlinie 76/207 des Rates, Artikel 3)
3. Sozialpolitik – Männliche und weibliche Arbeitnehmer – Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen – Gleichbehandlung – Ausschluss der Teilzeitbeschäftigung bei der Berechnung des Dienstalters – Im Wesentlichen Frauen betreffender Ausschluss – Unmittelbare Diskriminierung – Unzulässigkeit bei Fehlen objektiver Rechtfertigungsgründe – Beurteilung Sache des nationalen Gerichts – Umstände, die eine anteilige Anrechnung der Teilzeitbeschäftigung bei der Berechnung des Dienstalters rechtfertigen
(Richtlinie 76/207 des Rates)
4. Sozialpolitik – Männliche und weibliche Arbeitnehmer – Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen – Gleichbehandlung – Beweislast für das Fehlen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung
(Richtlinie 97/80 des Rates)
1. Artikel 119 EG‑Vertrag und die Richtlinie 76/207 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen sind dahin auszulegen, dass das Bestehen und die Anwendung einer nationalen Bestimmung, wonach nur Raumpfleger und damit nur Frauen mit unbefristetem Vertrag für eine Teilzeitbeschäftigung eingestellt werden, nicht als solche eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu Lasten der Frauen darstellen. Der spätere Ausschluss von der Möglichkeit einer Eingliederung in das planmäßige Personal durch eine anscheinend geschlechtsneutrale Bezugnahme auf eine Gruppe von Arbeitnehmern, die aufgrund einer nationalen Regelung mit Gesetzeskraft ausschließlich aus Frauen besteht, stellt jedoch eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne der Richtlinie 76/207 dar. Damit keine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts stattfindet, muss das kennzeichnende Merkmal der Gruppe, zu der der ausgeschlossene Arbeitnehmer gehört, diesen Arbeitnehmer in eine Situation versetzen, die sich im Hinblick auf die Eingliederung objektiv von der Situation der Arbeitnehmer unterscheidet, die eingegliedert werden können.
(vgl. Randnr. 40, Tenor 1)
2. Betrifft der durch Tarifverträge bewirkte Ausschluss von der Eingliederung der in Teilzeit arbeitenden außerplanmäßigen Bediensteten in das planmäßige Personal einen viel höheren Prozentsatz weiblicher Arbeitnehmer als männlicher Arbeitnehmer, dann stellt er eine mittelbare Diskriminierung dar. Eine solche Situation verstößt gegen Artikel 3 der Richtlinie 76/207 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, es sei denn, dass die unterschiedliche Behandlung dieser Beschäftigten und der Vollzeitbeschäftigten durch Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben. Das nationale Gericht hat zu prüfen, ob dies der Fall ist
(vgl. Randnr. 57, Tenor 2)
3. Der vollständige Ausschluss der Teilzeitbeschäftigung bei der Berechnung des Dienstalters stellt dann, wenn er einen viel höheren Prozentsatz weiblicher Arbeitnehmer als männlicher Arbeitnehmer betrifft, eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar, die gegen die Richtlinie 76/207 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen verstößt, es sei denn, dass sich dieser Ausschluss durch Faktoren erklärt, die objektiv gerechtfertigt sind und nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben. Das nationale Gericht hat zu prüfen, ob dies der Fall ist.
Eine anteilige Anrechnung der Teilzeitbeschäftigung verstößt ebenfalls gegen diese Richtlinie, es sei denn, der Arbeitgeber weist nach, dass sie durch Faktoren gerechtfertigt ist, deren objektiver Charakter insbesondere von dem Ziel abhängt, das mit der Berücksichtigung des Dienstalters verfolgt wird, und für den Fall, dass es sich um die Anerkennung der erworbenen Erfahrung handelt, vom Zusammenhang zwischen der Art der ausgeübten Tätigkeit und der Erfahrung, die die Ausübung dieser Tätigkeit nach einer bestimmten Zahl von Arbeitsstunden mit sich bringt.
(vgl. Randnr. 66, Tenor 3)
4. Macht ein Arbeitnehmer geltend, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz zu seinen Lasten verletzt worden sei, und legt er Tatsachen dar, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, so ist die Richtlinie 97/80 über die Beweislast bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dahin auszulegen, dass die beklagte Partei zu beweisen hat, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat.
(vgl. Randnr. 75, Tenor 4)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)10. März 2005(1)
„Sozialpolitik – Männliche und weibliche Arbeitnehmer – Artikel 119 EG‑Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG‑Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) – Richtlinie 75/117/EWG – Gleiches Entgelt – Richtlinie 76/207/EWG – Gleichbehandlung – Außerplanmäßige Teilzeitstellen – Ausschluss von der Eingliederung in das planmäßige Personal – Berechnung des Dienstalters – Beweislast“
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer),
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 29. April 2004,
folgendes
1 – Verfahrenssprache: Griechisch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
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