EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
Convenzione di Bruxelles - Sfera di applicazione territoriale - Art. 2 - Competenza - Incidente verificatosi in uno Stato non contraente - Danni alla persona - Azione proposta in uno Stato contraente nei confronti di una persona domiciliata nel detto Stato e altri convenuti domiciliati in uno Stato non contraente - Eccezione del forum non conveniens - Incompatibilità con la Convenzione di Bruxelles.
ECLI: ECLI:EU:C:2005:120Entscheidung vom: 01.03.2005
Rechtssache C‑281/02
Andrew Owusu
gegen
N. B. Jackson, Inhaber der Firma „Villa Holidays Bal-Inn Villas“ u. a.
(Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal [England & Wales] Civil Division)
„Brüsseler Übereinkommen – Räumlicher Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens – Artikel 2 – Zuständigkeit – Unfall in einem Drittstaat – Körperlicher Schaden – Klage in einem Vertragsstaat gegen eine Person mit Wohnsitz in diesem Staat und gegen andere Beklagte mit Wohnsitz in einem Drittstaat – Einrede des Forum non conveniens – Unvereinbarkeit mit dem Brüsseler Übereinkommen“
Schlussanträge des Generalanwalts P. Léger vom 14. Dezember 2004
Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 1. März 2005
Leitsätze des Urteils
1. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen – Zuständigkeit – Rechtsstreit, der zwischen Parteien mit Wohnsitz in ein und demselben Vertragsstaat anhängig ist und Bezüge zu einem Drittstaat aufweist – Anwendbarkeit von Artikel 2 des Übereinkommens
(Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 2)
2. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen – Zuständigkeit – Zuständigkeit des Gerichts eines Vertragsstaats aufgrund von Artikel 2 des Übereinkommens – Verneinung der Zuständigkeit aufgrund einer Einrede, die auf die Doktrin des forum non conveniens gestützt wird – Unzulässigkeit
(Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 2)
1. Artikel 2 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen in der durch das Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, das Übereinkommen vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland und das Übereinkommen vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik geänderten Fassung ist auf einen Rechtsstreit anwendbar, der zwischen Parteien, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, vor den Gerichten dieses Staates anhängig ist und bestimmte Bezüge zu einem Drittstaat, nicht aber zu einem anderen Vertragsstaat aufweist, so dass es bei diesem Sachverhalt um die Beziehungen zwischen den Gerichten eines einzigen Vertragsstaats und denen eines Nichtvertragsstaats und nicht um die Beziehungen zwischen den Gerichten mehrerer Vertragsstaaten geht.
Auch wenn die Anwendung der Zuständigkeitsregeln des Übereinkommens einen Auslandsbezug verlangt, muss sich dieser Bezug des fraglichen Rechtsverhältnisses, um Artikel 2 anwenden zu können, jedoch nicht unbedingt daraus ergeben, dass durch den Grund der Streitigkeit oder den jeweiligen Wohnsitz der Parteien mehrere Vertragsstaaten mit einbezogen sind. Die Einbeziehung eines Vertragsstaats und eines Drittstaats z. B. durch den Wohnsitz des Klägers oder eines Beklagten im erstgenannten Staat und den im zweitgenannten Staat belegenen Ort der streitigen Ereignisse kann ebenfalls einen Auslandsbezug des fraglichen Rechtsverhältnisses herstellen.
Im Übrigen wird einem Drittstaat keine Verpflichtung aufgebürdet, wenn das Gericht eines Vertragsstaats aufgrund des Wohnsitzes des Beklagten im Hoheitsgebiet dieses Staates – selbst in einem Rechtsstreit, der wegen seines Gegenstands oder des Wohnsitzes des Klägers zumindest teilweise einen Bezug zu einem Drittstaat aufweist – als zuständiges Gericht bestimmt wird, so dass der Grundsatz der relativen Wirkung der Verträge nicht beeinträchtigt ist.
(vgl. Randnrn. 25-26, 30-31, 35)
2. Das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen in der durch das Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, das Übereinkommen vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland und das Übereinkommen vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik geänderten Fassung verwehrt einem Gericht eines Vertragsstaats, seine Zuständigkeit nach Artikel 2 dieses Übereinkommens mit der Begründung zu verneinen, dass ein Gericht eines Nichtvertragsstaats geeigneter ist, um über den betreffenden Rechtsstreit zu befinden, selbst wenn keine Zuständigkeit eines Gerichts eines anderen Vertragsstaats in Betracht kommt oder das Verfahren keine Anknüpfungspunkte zu einem anderen Vertragsstaat aufweist.
Eine auf die Doktrin des Forum non conveniens gestützte Einrede war von den Verfassern des Übereinkommens nämlich nicht vorgesehen, und die Anwendung dieser Doktrin könnte die Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsregeln dieses Übereinkommens und damit das Prinzip der Rechtssicherheit, das Grundlage des Übereinkommens ist, beeinträchtigen. Zudem könnte die Zulassung der Einrede des Forum non conveniens die einheitliche Anwendung der im Übereinkommen enthaltenen Zuständigkeitsregeln und den Rechtsschutz der in der Gemeinschaft ansässigen Personen gefährden.
(vgl. Randnrn. 37, 41-43 und Tenor)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Große Kammer)1. März 2005(1)
„Brüsseler Übereinkommen – Räumlicher Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens – Artikel 2 – Zuständigkeit – Unfall in einem Drittstaat – Körperlicher Schaden – Klage in einem Vertragsstaat gegen eine Person mit Wohnsitz in diesem Staat und gegen andere Beklagte mit Wohnsitz in einem Drittstaat – Einrede des Forum non conveniens – Unvereinbarkeit mit dem Brüsseler Übereinkommen“
gegen
DER GERICHTSHOF (Große Kammer),
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Dezember 2004,
folgendes
1 – Verfahrenssprache: Englisch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
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