EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
ECLI:EU:C:2004:9
ECLI: ECLI:EU:C:2004:9Entscheidung vom: 07.01.2004
«Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 98/84/EG – Informationsgesellschaft – Radiosendung – Zugangskontrollierte Dienste – Zugangskontrolldienste – Geschützte Dienste – Rechtlicher Schutz – Vorrichtungen, die einen unerlaubten Zugang ermöglichen»
Leitsätze des Urteils
Handlungen der Organe – Richtlinien – Durchführung durch die Mitgliedstaaten – Umsetzung einer Richtlinie ohne Tätigwerden des Gesetzgebers – Voraussetzungen – Bestehen eines allgemeinen rechtlichen Kontextes, der die vollständige Anwendung der Richtlinie gewährleistet(Artikel 249 Absatz 3 EG; Richtlinie 98/84 des Europäischen Parlaments und des Rates)
(vgl. Randnrn. 26, 28)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)7. Januar 2004(1)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 98/84/EG – Informationsgesellschaft – Radiosendung – Zugangskontrollierte Dienste – Zugangskontrolldienste – Geschützte Dienste – Rechtlicher Schutz – Vorrichtungen, die einen unerlaubten Zugang ermöglichen“
Klägerin,
gegen
Beklagter,
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer),
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Juli 2003,
folgendes
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
Jann
Edward
von Bahr
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
V. Skouris
1 – Verfahrenssprache: Spanisch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.