EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
Impugnazione - Aiuti di Stato - Misure fiscali - Legittimo affidamento - Motivi nuovi.
ECLI: ECLI:EU:C:2004:701Entscheidung vom: 11.11.2004
Verbundene Rechtssachen C-183/02 P und C-187/02 P
Daewoo Electronics Manufacturing España SA (Demesa) und Territorio Histórico de Álava – Diputación Foral de Álava
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Steuerliche Maßnahmen – Berechtigtes Vertrauen – Neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel“
Leitsätze des Urteils
1. Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe – Unter Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften des Artikels 93 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 EG) gewährte Beihilfe – Mögliches berechtigtes Vertrauen der Empfänger – Schutz – Voraussetzungen und Grenzen
(EG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 3 [jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG])
2. Rechtsmittel – Gründe – Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird – Unzulässigkeit
(Satzung des Gerichtshofes, Artikel 58)
1. Da die Überwachung der staatlichen Beihilfen durch die Kommission in Artikel 93 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 EG) zwingend vorgeschrieben ist, dürfen die von einer Beihilfe begünstigten Unternehmen auf die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe grundsätzlich nur dann vertrauen, wenn sie unter Einhaltung des in dem genannten Artikel vorgesehenen Verfahrens gewährt wurde; einem sorgfältigen Gewerbetreibenden ist es regelmäßig möglich, sich zu vergewissern, dass dieses Verfahren eingehalten wurde. Insbesondere kann der Empfänger einer Beihilfe, die ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gewährt wurde, so dass sie gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag rechtswidrig ist, zu diesem Zeitpunkt kein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit ihrer Gewährung haben.
(vgl. Randnrn. 44-45)
2. Könnte eine Partei vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, so könnte sie den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem weiter reichenden Rechtsstreit befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofes daher auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt.
(vgl. Randnr. 59)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)11. November 2004(1)
„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Steuerliche Maßnahmen – Berechtigtes Vertrauen – Neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel“
Rechtsmittelführerin in der Rechtssache C-183/02 P,
Rechtsmittelführer in der Rechtssache C-187/02 P,
Streithelferin im Rechtsmittelverfahren,
Beklagte im ersten Rechtszug,
Streithelfer im ersten Rechtszug,
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer),
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 6. Mai 2004,
folgendes
1 – Verfahrenssprache: Spanisch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
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