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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Ambiente - Rifiuti - Regolamento (CEE) n. 259/93 relativo alle spedizioni di rifiuti - Competenza dell'autorità di spedizione a controllare la classificazione della finalità della spedizione (recupero o smaltimento) e ad opporsi a una spedizione basata su una classificazione errata - Modalità dell'opposizione.

ECLI: ECLI:EU:C:2004:640Entscheidung vom: 19.10.2004

Rechtssache C-472/02 Siomab SA gegen Institut bruxellois pour la gestion de l'environnement (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel Brüssel) „Umwelt – Abfälle – Verordnung (EWG) Nr. 259/93 über die Verbringung von Abfällen – Zuständigkeit der Behörde am Versandort, die Zuordnung des Zweckes der Verbringung (Verwertung oder Beseitigung) zu überprüfen und einer auf einer unzutreffenden Zuordnung beruhenden Verbringung zu widersprechen – Modalitäten des Widerspruchs“ Leitsätze des Urteils Umwelt – Abfälle – Verordnung Nr. 259/93 über die Verbringung von Abfällen – Zur Verwertung bestimmte Abfälle – Unzutreffende Zuordnung des Verbringungsvorhabens durch die notifizierende Person – Keine Befugnis der Behörde am Versandort, diese Verbringung von Amts wegen neu zuzuordnen und den Begleitschein nicht weiterzuleiten – Pflicht dieser Behörde, der notifizierenden Person ihre Einwände gegen die Zuordnung mitzuteilen (Verordnung Nr. 259/93 des Rates, Artikel 6 Absatz 8 und 7 Absatz 2) Die Verordnung Nr. 259/93 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft in der durch die Entscheidungen 98/368 und 1999/816 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die zuständige Behörde am Versandort, wenn ein Mitgliedstaat nach Artikel 6 Absatz 8 der Verordnung das besondere Verfahren vorgesehen hat, wonach die zuständige Behörde am Versandort den für eine Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen erstellten Begleitschein anstelle der notifizierenden Person gegenüber der zuständigen Behörde am Bestimmungsort selbst notifizieren kann, und diese Behörde am Versandort meint, wegen der unzutreffenden Zuordnung dieser Verbringung durch die notifizierende Person einen Einwand dagegen erheben zu müssen, die Verbringung nicht von Amts wegen neu zuordnen kann. Sie muss den Begleitschein den anderen Behörden und dem Empfänger notifizieren und der notifizierenden Person und den anderen zuständigen Behörden ihren Einwand auf jede geeignete Weise vor Ablauf der in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung vorgesehenen Frist mitteilen. (vgl. Randnr. 35 und Tenor) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)19. Oktober 2004(1) „Umwelt – Abfälle – Verordnung (EWG) Nr. 259/93 über die Verbringung von Abfällen – Zuständigkeit der Behörde am Versandort, die Zuordnung des Zweckes der Verbringung (Verwertung oder Beseitigung) zu überprüfen und einer auf einer unzutreffenden Zuordnung beruhenden Verbringung zu widersprechen – Modalitäten des Widerspruchs“ gegen DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer), nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Juli 2004, folgendes 1 – Verfahrenssprache: Französisch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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