EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
Ricorso contro una pronuncia del Tribunale di primo grado - Marchio comunitario - Art. 8, n. 1, lett. b), del regolamento (CE) n. 40/94 - Rischio di confusione - Marchio denominativo e figurativo HUBERT - Opposizione del titolare del marchio denominativo nazionale SAINT-HUBERT 41 - Qualità di convenuto dell'UAMI dinanzi al Tribunale.
ECLI: ECLI:EU:C:2004:611Entscheidung vom: 12.10.2004
Rechtssache C‑106/03 P
Vedial SA
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Verwechslungsgefahr – Wort und Bildmarke HUBERT – Widerspruch des Inhabers der nationalen Wortmarke SAINT‑HUBERT 41 – Beklagteneigenschaft des HABM vor dem Gericht“
Leitsätze des Urteils
Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Gemeinschaftsrichter – Stellung des Amtes im Verfahren – Widerspruchsverfahren – Keine Befugnis zur Änderung der Vorgaben des Rechtsstreits vor dem Gericht
(Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 133 § 2; Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 63 Absatz 2)
In einem Verfahren über eine Klage gegen eine Entscheidung der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) über einen auf die Gefahr einer Verwechslung mit einer älteren Marke gestützten Widerspruch gegen die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke ist das Amt nicht befugt, vor dem Gericht die Vorgaben des Rechtsstreits zu ändern, wie sie sich aus den Anträgen und dem Vorbringen des Anmeldenden und des Widersprechenden ergeben.
Auch wenn das Amt nach Artikel 133 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts in dem Verfahren vor dem Gericht Beklagter ist, ist nämlich Gegenstand der Klage, eine Entscheidung über einen Rechtsstreit zwischen dem Anmelder und dem Inhaber einer älteren Marke herbeizuführen.
Infolgedessen würde eine Würdigung, der zufolge es in der Macht des Amtes steht, die Vorgaben des Rechtsstreits vor dem Gericht abzuändern, das berechtigte Vertrauen der vor der Beschwerdekammer obsiegenden Partei darauf, dass es bei dem Verfahren vor dem Gericht um die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beschwerdekammer gemäß Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 geht, beeinträchtigen.
(vgl. Randnrn. 26–27, 36)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)12. Oktober 2004(1)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Verwechslungsgefahr – Wort‑ und Bildmarke HUBERT – Widerspruch des Inhabers der nationalen Wortmarke SAINT-HUBERT 41 – Beklagteneigenschaft des HABM vor dem Gericht“
Rechtsmittelführerin,
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer),
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Juli 2004,
folgendes
1 – Verfahrenssprache: Französisch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
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