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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Direttiva 93/37/CEE - Appalti pubblici di lavori - Aggiudicazione degli appalti - Diritto dell'amministrazione aggiudicatrice di optare tra il criterio del prezzo più basso e quello dell'offerta economicamente più vantaggiosa.

ECLI: ECLI:EU:C:2004:593Entscheidung vom: 07.10.2004

Rechtssache C-247/02 Sintesi SpA gegen Autorità per la Vigilanza sui Lavori Pubblici (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia) „Richtlinie 93/37/EWG – Öffentliche Bauaufträge – Erteilung des Zuschlags – Recht des öffentlichen Auftraggebers, zwischen dem Kriterium des niedrigsten Preises und dem des wirtschaftlich günstigsten Angebots zu wählen“ Leitsätze des Urteils Rechtsangleichung – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge – Richtlinie 93/37 – Erteilung des Zuschlags – Zuschlagskriterien – Nationale Regelung, die den öffentlichen Auftraggebern vorschreibt, nur das Kriterium des niedrigsten Preises anzuwenden – Unzulässigkeit (Richtlinie 93/37 des Rates, Artikel 30 Absatz 1) Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 93/37 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die den öffentlichen Auftraggebern für die Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen im Anschluss an ein offenes oder nicht offenes Ausschreibungsverfahren abstrakt und allgemein vorschreibt, nur das Kriterium des niedrigsten Preises anzuwenden. Eine derartige Regelung nimmt den öffentlichen Auftraggebern nämlich die Möglichkeit, die Art und die Besonderheiten dieser Aufträge im Einzelnen zu berücksichtigen, indem sie für jeden von ihnen das Kriterium wählen, das am besten geeignet ist, den freien Wettbewerb zu sichern und so die Auswahl des besten Angebots zu gewährleisten. (vgl. Randnrn. 40, 42 und Tenor) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)7. Oktober 2004(1) „Richtlinie 93/37/EWG – Öffentliche Bauaufträge – Erteilung des Zuschlags – Recht des öffentlichen Auftraggebers, zwischen dem Kriterium des niedrigsten Preises und dem des wirtschaftlich günstigsten Angebots zu wählen“ gegen DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer), nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 1. Juli 2004, folgendes 1 – Verfahrenssprache: Italienisch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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