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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Art. 39 CE - Contratto collettivo - Indennità supplementare di transizione a favore degli ex impiegati civili delle forze armate alleate in Germania - Lavoratori frontalieri - Determinazione della base di calcolo della detta indennità - Presa in considerazione fittizia dell'imposta tedesca sui redditi.

ECLI: ECLI:EU:C:2004:537Entscheidung vom: 16.09.2004

Rechtssache C-400/02 Gerard Merida gegen Bundesrepublik Deutschland (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts) „Artikel 39 EG – Tarifvertrag – Überbrückungsbeihilfe für die ehemaligen zivilen Arbeitnehmer der alliierten Streitkräfte in Deutschland – Grenzgänger – Ermittlung der Bemessungsgrundlage dieser Beihilfe – Fiktive Berücksichtigung der deutschen Lohnsteuer“ Leitsätze des Urteils Freizügigkeit – Arbeitnehmer – Gleichbehandlung – Soziale Vergünstigungen – Den Arbeitnehmern im Entlassungsfall gewährte Überbrückungsbeihilfe – Fiktiver Abzug der theoretisch im Beschäftigungsstaat geschuldeten Lohnsteuer bei dem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen und steuerpflichtigen Arbeitnehmer – Unzulässigkeit – Rechtfertigung – Fehlen (Artikel 39 EG; Verordnung Nr. 1612/68 des Rates, Artikel 7 Absatz 4) Artikel 39 EG und Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft stehen einer nationalen tarifvertraglichen Regelung entgegen, nach der der Betrag einer Sozialleistung wie der Überbrückungsbeihilfe, die zusätzlich zu den Leistungen wegen Arbeitslosigkeit den Arbeitnehmern im Entlassungsfall gewährt wird und die einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen und steuerpflichtigen Arbeitnehmer vom Beschäftigungsstaat gezahlt wird, so berechnet wird, dass die in diesem Mitgliedstaat geschuldete Lohnsteuer bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Beihilfe fiktiv abgezogen wird, während nach einem Doppelbesteuerungsabkommen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen von Arbeitnehmern, die nicht in diesem Beschäftigungsstaat ansässig sind, nur in dem Mitgliedstaat besteuert werden, in dem sie ansässig sind. Die administrativen Schwierigkeiten, die die Anwendung verschiedener Berechnungsmodi der genannten Beihilfe nach dem jeweiligen Wohnsitz des Betreffenden für den Beschäftigungsstaat auslösen würde, und die Auswirkungen auf den Haushalt bei Nichtberücksichtigung der nationalen Lohnsteuer können die Nichtbeachtung der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen durch diesen Mitgliedstaat nicht rechtfertigen. (vgl. Randnrn 29‑30, 37 und Tenor) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)16. September 2004(1) „Artikel 39 EG – Tarifvertrag – Überbrückungsbeihilfe für die ehemaligen zivilen Arbeitnehmer der alliierten Streitkräfte in Deutschland – Grenzgänger – Ermittlung der Bemessungsgrundlage dieser Beihilfe – Fiktive Berücksichtigung der deutschen Lohnsteuer“ gegen DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer), nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 5. Februar 2004, folgendes 3.a) (1) Bemessungsgrundlage der Überbrückungsbeihilfe zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung (Ziffer 1a) ist die tarifvertragliche Grundvergütung nach § 16 Ziffer 1a TV AL II [Tarifvertrag vom 16. Dezember 1966 für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland], die dem Arbeitnehmer aufgrund seiner arbeitsvertraglichen regelmäßigen Arbeitszeit im Zeitpunkt der Entlassung für einen vollen Kalendermonat zustand. ... 1 – Verfahrenssprache: Deutsch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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