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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Tasse di effetto equivalente ad un dazio doganale - Tassa riscossa sui marmi estratti nel territorio di un comune a seguito del loro trasporto oltre i confini comunali.

ECLI: ECLI:EU:C:2004:506Entscheidung vom: 09.09.2004

Rechtssache C-72/03 Carbonati Apuani Srl gegen Comune di Carrara (Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria provinciale di Massa Carrara) „Abgabe zollgleicher Wirkung – Abgabe auf im Gebiet einer Gemeinde abgebauten Marmor, wenn er aus dem Gemeindegebiet verbracht wird“ Leitsätze des Urteils Freier Warenverkehr – Zölle – Abgaben gleicher Wirkung – Begriff – In einer Gemeinde eines Mitgliedstaats auf eine Kategorie von Waren wegen deren Verbringung aus dem Gemeindegebiet erhobene Abgabe – Einbeziehung (Artikel 23 EG) Eine proportional zum Gewicht einer Ware, nur in einer Gemeinde eines Mitgliedstaats erhobene Abgabe, die auf einer Kategorie von Waren wegen deren Verbringung aus dem Gemeindegebiet lastet, stellt ungeachtet dessen, dass sie auch auf denjenigen Waren lastet, deren Endbestimmungsort innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats liegt, eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Ausfuhrzoll im Sinne von Artikel 23 EG dar. Denn erstens gebietet der Grundsatz der Zollunion, wie er aus Artikel 23 EG folgt, als solcher, dass der freie Warenverkehr nicht nur im zwischenstaatlichen Handel, sondern darüber hinaus im gesamten Zollunionsgebiet allgemein sichergestellt wird, und es ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Verwirklichung einer solchen Zollunion, dass es weder zwischenstaatliche noch innerstaatliche Abgaben mit den Merkmalen eines Zolles oder einer Abgabe gleicher Wirkung gibt. Zweitens beeinträchtigt die fragliche Abgabe, wenn sie für alle Waren der betroffenen Kategorie gilt, die das Gebiet der Gemeinde verlassen, in der sie hergestellt wurden, ohne dass zwischen Waren mit Endbestimmungsort im Herstellungsmitgliedstaat und Waren mit Bestimmungsort in anderen Mitgliedstaaten unterschieden wird, ihrer Art und ihrem Inhalt nach den Handel zwischen Mitgliedstaaten. (vgl. Randnrn. 22, 24, 26, 35, Tenor 1) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)9. September 2004(1) „Abgabe zollgleicher Wirkung – Abgabe auf im Gebiet einer Gemeinde abgebauten Marmor, wenn er aus dem Gemeindegebiet verbracht wird“ gegen DER GERICHTSHOF (Erste Kammer), nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. Mai 2004, folgendes 1 – Verfahrenssprache: Italienisch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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