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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

ECLI:EU:C:2004:261

ECLI: ECLI:EU:C:2004:261Entscheidung vom: 29.04.2004

«Richtlinie 91/439/EWG – Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine – Wohnsitzerfordernis – Artikel 8 Absatz 4 – Folgen des Entzugs oder der Aufhebung einer vorherigen Fahrerlaubnis – Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat neu ausgestellten Führerscheins» Leitsätze des Urteils (vgl. Randnrn. 47-48, Tenor 1) (vgl. Randnr. 78, Tenor 2) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)29. April 2004(1) „Richtlinie 91/439/EWG – Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine – Wohnsitzerfordernis – Artikel 8 Absatz 4 – Folgen des Entzugs oder der Aufhebung einer vorherigen Fahrerlaubnis – Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat neu ausgestellten Führerscheins“ DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer), nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Herrn Kapper, vertreten durch Rechtsanwalt W. Säftel, der Italienischen Republik, vertreten durch A. Cingolo, avvocato dello Stato, und der Kommission, vertreten durch G. Braun, in der Sitzung vom 8. Mai 2003, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Oktober 2003, folgendes Aus diesen Gründen DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) Timmermans Rosas von Bahr Der Kanzler Der Präsident R. Grass V. Skouris 1 – Verfahrenssprache: Deutsch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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