EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
ECLI:EU:C:2004:257
ECLI: ECLI:EU:C:2004:257Entscheidung vom: 29.04.2004
«Wettbewerb – Artikel 82 EG – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Bausteinstruktur für Daten über den regionalen Absatz von Arzneimitteln in einem Mitgliedstaat – Urheberrecht – Lizenzverweigerung»
Leitsätze des Urteils
(vgl. Randnr. 19)
Im Rahmen der Prüfung, ob sich ein beherrschendes Unternehmen missbräuchlich verhält, wenn es eine Lizenz zur Verwendung einer Bausteinstruktur verweigert, an der es ein Recht des geistigen Eigentums besitzt, sind folglich sowohl der Grad der Einbeziehung der Nutzer in die Entwicklung dieser Struktur als auch der Aufwand, den potenzielle Nutzer betreiben müssten, um auf einer alternativen Struktur beruhende Berichte über den regionalen Absatz von Arzneimitteln beziehen zu können, und insbesondere die Kosten, die ihnen dadurch entstünden, bei der Beantwortung der Frage zu berücksichtigen, ob die geschützte Struktur für die Vermarktung solcher Berichte unerlässlich ist.
(vgl. Randnrn. 28, 30 und Tenor 1)
(vgl. Randnr. 52, Tenor 2)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)29. April 2004(1)
„Wettbewerb – Artikel 82 EG – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Bausteinstruktur für Daten über den regionalen Absatz von Arzneimitteln in einem Mitgliedstaat – Urheberrecht – Lizenzverweigerung“
gegen
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer),
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der IMS Health GmbH & Co. OHG, vertreten durch die Rechtsanwälte S. Barthelmess, H.-C. Salger, C. Feddersen und G. Jung-Weiser sowie durch J. Temple-Lang, der NDC Health GmbH & Co. KG, vertreten durch G. Janke und T. Lübbig, und der Kommission, vertreten durch A. Whelan und S. Rating, in der Sitzung vom 6. März 2003,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. Oktober 2003,
folgendes
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
Jann
Timmermans
von Bahr
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
V. Skouris
1 – Verfahrenssprache: Deutsch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.