EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
ECLI:EU:C:2004:250
ECLI: ECLI:EU:C:2004:250Entscheidung vom: 29.04.2004
«Freier Warenverkehr – Externes gemeinschaftliches Versandverfahren – Vorübergehende Entfernung der Versand- und Frachtpapiere – Bruch des Zollverschlusses und teilweise Entladung der Ware – Entziehung der Ware aus der zollamtlichen Überwachung – Entstehung einer Einfuhrzollschuld – Unerkannte Anwesenheit verdeckter, für die Zollbehörden tätiger Ermittler – Den Erlass oder die Erstattung der Einfuhrabgaben rechtfertigende besondere Umstände – Haftung des Hauptverpflichteten im Fall einer betrügerischen Absicht oder eines offensichtlich fahrlässigen Verhaltens von Personen, deren sich der Hauptverpflichtete bedient»
Leitsätze des Urteils
(vgl. Randnr. 40)
(vgl. Randnr. 56, Tenor 1)
Eine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit der Personen, deren sich der Hauptverpflichtete bedient hat, um Pflichten zu erfüllen, die er in diesem Verfahren übernommen hat, schließt als solche die Erstattung der Abgaben, die durch die Entziehung der in dieses Verfahren überführten Waren aus der zollamtlichen Überwachung entstanden sind, an ihn nicht aus, soweit ihm keine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
(vgl. Randnrn. 66, 73, Tenor 2-3)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)29. April 2004(1)
„Freier Warenverkehr – Externes gemeinschaftliches Versandverfahren – Vorübergehende Entfernung der Versand- und Frachtpapiere – Bruch des Zollverschlusses und teilweise Entladung der Ware – Entziehung der Ware aus der zollamtlichen Überwachung – Entstehung einer Einfuhrzollschuld – Unerkannte Anwesenheit verdeckter, für die Zollbehörden tätiger Ermittler – Den Erlass oder die Erstattung der Einfuhrabgaben rechtfertigende besondere Umstände – Haftung des Hauptverpflichteten im Fall einer betrügerischen Absicht oder eines offensichtlich fahrlässigen Verhaltens von Personen, deren sich der Hauptverpflichtete bedient“
gegen
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer),
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der British American Tobacco Manufacturing BV und der Kommission in der Sitzung vom 6. Februar 2003,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts vom 26. Juni 2003,
folgendes
…“
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
Timmermans
La Pergola
von Bahr
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
V. Skouris
1 – Verfahrenssprache: Deutsch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.