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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

ECLI:EU:C:2004:242

ECLI: ECLI:EU:C:2004:242Entscheidung vom: 29.04.2004

«Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Artikel 2 und 3 der Entscheidung 2000/186/EG – Pauschale Begrenzung des Rechts auf Abzug der Mehrwertsteuer auf nicht ausschließlich für unternehmerische Zwecke genutzte Fahrzeuge – Rückwirkende Genehmigung einer nationalen Steuermaßnahme» Leitsätze des Urteils Steuerrecht – Harmonisierung – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Vorsteuerabzug – Abweichende Sondermaßnahmen – Entscheidung 2000/186 zur Ermächtigung einer pauschalen Begrenzung des Abzugsrechts – Keine Verletzung des Erlassverfahrens oder inhaltlicher Anforderungen – Rückwirkende Geltung – Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes(Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 27; Entscheidung 2000/186 des Rates, Artikel 2 und 3) (vgl. Randnrn. 23, 25, 30-31, 39-41, 43, 60, 70, Tenor 1-3) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)29. April 2004(1) „Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Artikel 2 und 3 der Entscheidung 2000/186/EG – Pauschale Begrenzung des Rechts auf Abzug der Mehrwertsteuer auf nicht ausschließlich für unternehmerische Zwecke genutzte Fahrzeuge – Rückwirkende Genehmigung einer nationalen Steuermaßnahme“ gegen DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer), nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der deutschen Regierung, vertreten durch W.-D. Plessing im Beistand von Rechtsanwalt T. Lübbig, des Rates, vertreten durch K. Borchers und A.-M. Colaert, und der Kommission, vertreten durch K. Gross, in der Sitzung vom 10. Juli 2002, nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der deutschen Regierung, vertreten durch W.-D. Plessing im Beistand von Rechtsanwalt T. Lübbig, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch K. P. E. Lasok, QC, des Rates, vertreten durch K. Borchers und A.-M. Colaert, und der Kommission, vertreten durch K. Gross, in der Sitzung vom 30. Januar 2003, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. Oktober 2002, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. März 2003, folgendes Aus diesen Gründen DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) Jann Timmermans von Bahr Der Kanzler Der Präsident R. Grass V. Skouris 1 – Verfahrenssprache: Deutsch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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