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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

ECLI:EU:C:2003:646

ECLI: ECLI:EU:C:2003:646Entscheidung vom: 27.11.2003

«Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nichtumsetzung der Richtlinie 1999/13/EG» Leitsätze des Urteils Vertragsverletzungsverfahren – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebliche Sachlage – Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist(Artikel 226 EG) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer)27. November 2003(1) „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nichtumsetzung der Richtlinie 1999/13/EG“ In der Rechtssache C-332/02 Klägerin, gegen Beklagter, DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer), aufgrund des Berichts des Berichterstatters, aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) Rosas Schintgen Colneric Der Kanzler Der Präsident der Dritten Kammer R. Grass A. Rosas 1 – Verfahrenssprache: Englisch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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