EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
ECLI:EU:C:2003:646
ECLI: ECLI:EU:C:2003:646Entscheidung vom: 27.11.2003
«Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nichtumsetzung der Richtlinie 1999/13/EG»
Leitsätze des Urteils
Vertragsverletzungsverfahren – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebliche Sachlage – Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist(Artikel 226 EG)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer)27. November 2003(1)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nichtumsetzung der Richtlinie 1999/13/EG“
In der Rechtssache C-332/02
Klägerin,
gegen
Beklagter,
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer),
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Aus diesen Gründen hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
Rosas
Schintgen
Colneric
Der Kanzler
Der Präsident der Dritten Kammer
R. Grass
A. Rosas
1 – Verfahrenssprache: Englisch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.