EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
ECLI:EU:C:2003:610
ECLI: ECLI:EU:C:2003:610Entscheidung vom: 13.11.2003
«Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften – Beibehaltung des steuerlichen Wohnsitzes im Herkunftsmitgliedstaat – Einkommensteuer – Abzug von Aufwendungen für eine Haushaltshilfe»
Leitsätze des Urteils
Freizügigkeit – Arbeitnehmer – Gleichbehandlung – Personen, die ihren Herkunftsstaat verlassen haben, um als Beamte der Europäischen Gemeinschaften in einem anderen Mitgliedstaat zu arbeiten – Aufwendungen für eine Haushaltshilfe im letztgenannten Staat – Steuerlicher Wohnsitz im Herkunftsstaat – Abzug dieser Aufwendungen von ihren steuerpflichtigen Einkünften – Versagung – Unzulässigkeit (EG-Vertrag, Artikel 48 [nach Änderung jetzt Artikel 39 EG]; Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, Artikel 14)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)13. November 2003(1)
„Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften – Beibehaltung des steuerlichen Wohnsitzes im Herkunftsmitgliedstaat – Einkommensteuer – Abzug von Aufwendungen für eine Haushaltshilfe“
In der Rechtssache C-209/01
gegen
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer),
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. März 2003
folgendes
Aus diesen Gründen hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
Edward
La Pergola
von Bahr
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
V. Skouris
1 – Verfahrenssprache: Deutsch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.