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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

ECLI:EU:C:2003:603

ECLI: ECLI:EU:C:2003:603Entscheidung vom: 06.11.2003

«Nichtigerklärung der Entscheidung 2001/739/EG der Kommission vom 17. Oktober 2001 zur Festsetzung des Gesamtbetrags der Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der klassischen Schweinepest in den Niederlanden im Jahr 1998» Leitsätze des Urteils 1.. Landwirtschaft – Angleichung der gesundheitsrechtlichen Vorschriften – Finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an Veterinärmaßnahmen der Mitgliedstaaten – Dringlichkeitsmaßnahmen beim Auftreten bestimmter Tierseuchen – Kontrollbefugnis der Kommission – Tragweite – Finanzielle Berichtigung bei Unzulänglichkeit der getroffenen Maßnahmen – Beanstandung durch den betroffenen Mitgliedstaat – Beweislast (Entscheidung 90/424 des Rates) 2.. Landwirtschaft – Angleichung der gesundheitsrechtlichen Vorschriften – Finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an Veterinärmaßnahmen der Mitgliedstaaten – Dringlichkeitsmaßnahmen beim Auftreten bestimmter Tierseuchen – Berichtigung der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft – Grenzen – Finanzhilfe zur Tilgung der klassischen Schweinepest in den Niederlanden – Lineare Kürzung – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Keine Verletzung (Entscheidung 90/424 des Rates; Entscheidungen 2000/362 und 2001/739 der Kommission) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)6. November 2003(1) „Nichtigerklärung der Entscheidung 2001/739/EG der Kommission vom 17. Oktober 2001 zur Festsetzung des Gesamtbetrags der Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der klassischen Schweinepest in den Niederlanden im Jahr 1998“ In der Rechtssache C-501/01 Kläger, gegen Beklagte, DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer), aufgrund des Sitzungsberichts, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 26. Juni 2003 folgendes Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) Timmermans Edward von Bahr Der Kanzler Der Präsident R. Grass V. Skouris 1 – Verfahrenssprache: Niederländisch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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