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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Inadempimento di uno Stato - Mancata trasposizione in diritto interno della direttiva 74/562/CEE - Accesso alla professione di trasportatore di viaggiatori su strada.

ECLI: ECLI:EU:C:1990:19Entscheidung vom: 18.01.1990

Avis juridique important URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 18. JANUAR 1990. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN REPUBLIK GRIECHENLAND. - VERTRAGSVERLETZUNG EINES MITGLIEDSTAATS - UNTERLASSENE UMSETZUNG DER RICHTLINIE 74/562/EWG IN DAS INNERSTAATLICHE RECHT - ZUGANG ZUM BERUF DES PERSONENKRAFTVERKEHRSUNTERNEHMERS. - RECHTSSACHE C-287/87. Sammlung der Rechtsprechung 1990 Seite I-00125 Pub.RJ Seite Pub somm Leitsätze Tenor ++++ 1 . Vertragsverletzungsverfahren - Streitgegenstand - Bestimmung durch die mit Gründen versehene Stellungnahme - Dem Mitgliedstaat gesetzte Frist - Spätere Abstellung der Vertragsverletzung - Rechtsschutzinteresse für die Fortsetzung des Verfahrens - Eventülle Haftung des Mitgliedstaats ( EWG-Vertrag, Artikel 169 ) 2 . Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Verstoß - Rechtfertigung - Unzulässigkeit ( EWG-Vertrag, Artikel 169 ) 1 . Bei einer nach Artikel 169 EWG-Vertrag erhobenen Klage wird der Streitgegenstand durch die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission bestimmt . Auch wenn der darin gerügte Mangel nach Ablauf der aufgrund des Artikels 169 Absatz 2 gesetzten Frist behoben wird, ist für die Klage noch ein Rechtsschutzinteresse insoweit gegeben, als die Grundlage für eine Haftung geschaffen wird, die möglicherweise einen Mitgliedstaat infolge seiner Pflichtverletzung gegenüber anderen Mitgliedstaaten, der Gemeinschaft oder einzelnen trifft ( vgl . das Urteil vom 7 . Februar 1973 in der Rechtssache 39/72, Kommission/Italien, Slg . 1973, 101 ). 2 . Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um damit die Nichtbeachtung der Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die sich aus den Gemeinschaftsrichtlinien ergeben . 1 ) Die Griechische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, indem sie nicht innerhalb der gesetzten Frist die Maßnahmen erlassen und der Kommission mitgeteilt hat, deren es bedurfte, um der Richtlinie 74/562/EWG des Rates vom 12 . November 1974 über den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzueberschreitenden Verkehr in der Fassung der Richtlinie 80/1179/EWG des Rates vom 4 . Dezember 1980 nachzukommen . 2 ) Die Griechische Republik trägt die Kosten des Verfahrens .

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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