Zum Inhalt springen
ZOVersDTAGAmtlich · § 5 UrhG

Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich der Deutschen Telekom AG

Rechtsstand: 02.12.1997Fundstelle: BGBl I 1997, 2288Ausgefertigt: 25.07.1997

Vorschriften

Für dieses Gesetz sind noch keine einzelnen Vorschriften hinterlegt.