TrEinVAmtlich · § 5 UrhG
Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung
Rechtsstand: 16.03.2023Fundstelle: BGBl I 2023, Nr. 83Ausgefertigt: 16.03.2023
Vorschriften
14 Vorschriften- § 1Einsichtnahme in das Transparenzregister
- § 2Registrierung im Transparenzregister, Registrierungsdaten und Nutzer
- § 3Identitätsnachweis bei Registrierung oder Einsichtnahme
- § 4Pflicht zur Mitteilung bei Änderung der Registrierungsdaten
- § 5Antrag auf Einsichtnahme
- § 6Berechtigung zur Einsichtnahme bei Antragstellung durch Behörden, Gerichte und Stellen nach § 2 Absatz 4 des Geldwäschegesetzes
- § 7Berechtigung zur Einsichtnahme bei Antragstellung durch Verpflichtete
- § 8Datenfernübertragung
- § 9Protokollierung der Einsichtnahme
- § 10Verarbeitung von Daten zur Gebührenabrechnung
- § 11Antrag auf Beschränkung der Einsichtnahme
- § 12Identitätsnachweis bei Stellung des Antrags auf Beschränkung der Einsichtnahme
- § 13Beschränkung der Einsichtnahme
- § 14Inkrafttreten, Außerkrafttreten