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TfPVAmtlich · § 5 UrhG

Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung

Rechtsstand: 30.11.2023Fundstelle: BGBl I 2013, 4008Ausgefertigt: 22.11.2013

Gliederung

23 Vorschriften
  1. Erster AbschnittAllgemeines
  2. Zweiter AbschnittZulassung zur Prüfung
  3. Dritter AbschnittDurchführung der Prüfung
  4. Vierter AbschnittPrüfungsleistungen: Bewertung und Anerkennung; Prüfungsbescheinigung; Nichtbestehen der Prüfung
  5. Fünfter AbschnittWiederholungs- und erneute Prüfung; Einsicht in die Prüfungsunterlagen; Aufbewahrung; Informationsrechte der zuständigen Behörde