RohmilchGütVAmtlich · § 5 UrhG
Rohmilchgüteverordnung
Rechtsstand: 24.11.2025Fundstelle: BGBl I 2021, 47Ausgefertigt: 11.01.2021
Gliederung
40 Vorschriften- Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 2Probenahme und Transport der Proben
- § 6 Probenahme
- § 7 Sachkunde der Probenehmer
- § 8 Lehrgänge und Bescheinigungen über die Sachkunde
- § 9 Nachweise über die Einführung in die ordnungsgemäße Probenahme
- § 10 Pflicht zum Mitführen von Bescheinigungen und Nachweisen
- § 11 Belegung der Sachkunde durch den Abnehmer
- § 12 Anforderungen an Anlagen zur Probenahme für Milchsammelwagen; Prüfberichte
- § 13 Verwendungsverbot von Anlagen zur Probenahme für Milchsammelwagen
- § 14 Zulassung der Prüfstellen durch die Landesstellen
- § 15 Entzug und Ruhenlassen der Zulassung von Prüfstellen
- § 16 Transport der Proben
- Abschnitt 3Güteuntersuchung und Mittelwertbildung
- § 17 Durchführung der Güteuntersuchung
- § 18 Mitteilung von Untersuchungsergebnissen
- § 19 Zulassung der Untersuchungsstellen durch die Landesstellen
- § 20 Entzug, Ruhenlassen und Erlöschen der Zulassung von Untersuchungsstellen
- § 21 Untersuchungsverfahren zur Güteuntersuchung
- § 22 Mittelwertbildung
- § 23 Überschreiten oder Unterschreiten der Mindestanzahl an Güteuntersuchungen
- § 24 Unterrichtung bei Unterschreitung der Mindestanzahl an Güteuntersuchungen
- § 25 Anderweitige Gütemerkmale; Identifizierung von Hemmstoffen
- § 26 Unterrichtung über das verwendete Hemmstofftestsystem
- § 27 Schnelltest auf Hemmstoffe
- § 28 Voruntersuchung auf Hemmstoffe
- § 29 Untersuchungen im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627
- Abschnitt 4Berechnung des Kaufpreises für die Rohmilch
- Abschnitt 5Schlussvorschriften