KrAbfWUTechAusbVAmtlich · § 5 UrhG
Kreislauf- und Abfallwirtschaftsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung
Rechtsstand: 20.12.2023Fundstelle: BGBl I 2023, Nr. 395, 30Ausgefertigt: 20.12.2023
Vorschriften
18 Vorschriften- § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2Dauer der Berufsausbildung
- § 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- § 4Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
- § 5Ausbildungsplan
- § 6Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
- § 7Inhalt des Teiles 1
- § 8Prüfungsbereich des Teiles 1
- § 9Inhalt des Teiles 2
- § 10Prüfungsbereiche des Teiles 2
- § 11Prüfungsbereich „Annehmen von Abfällen und Zuführen zu Entsorgungswegen“
- § 12Prüfungsbereich „Betreiben von Maschinen und Anlagen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft“
- § 13Prüfungsbereich „Sicherstellen von Prozessen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft“
- § 14Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- § 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- § 16Mündliche Ergänzungsprüfung
- § 17Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
- § 18Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse