KMAnzVAmtlich · § 5 UrhG
Kryptomärkteanzeigenverordnung
Rechtsstand: 20.05.2026Fundstelle: BGBl. I 2026, Nr. 153Ausgefertigt: 20.05.2026
Vorschriften
9 Vorschriften- § 1Einreichungsverfahren
- § 2Anzeigen bei grenzüberschreitendem Dienstleistungsverkehr und bei Errichtung einer Zweigniederlassung
- § 3Anzeigen bei bedeutenden Beteiligungen am eigenen Institut und bei passivischen engen Verbindungen
- § 4Anzeigen bei aktivischen engen Verbindungen
- § 5Anzeigen bei wesentlichen Auslagerungen
- § 6Anzeigen bei der Vereinigung von Instituten
- § 7Anzeigen bei Nebentätigkeiten und bei Beteiligungen
- § 8Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Abschlussprüfungsberichten
- § 9Inkrafttreten