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DiGAVAmtlich · § 5 UrhG

Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung

Rechtsstand: 27.01.2026Fundstelle: BGBl I 2020, 768Ausgefertigt: 08.04.2020

Gliederung

51 Vorschriften
  1. Abschnitt 1Antragsberechtigung und Antragsinhalte
  2. Abschnitt 2Anforderungen an Sicherheit, Funktionstauglichkeit, Datenschutz und -sicherheit sowie Qualität digitaler Gesundheitsanwendungen
  3. Abschnitt 3Anforderungen an den Nachweis positiver Versorgungseffekte
  4. Abschnitt 4Ergänzende Vorschriften für das Verwaltungsverfahren
  5. Abschnitt 5Inhalte und Veröffentlichung des Verzeichnisses für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  6. Abschnitt 6Beratung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
  7. Abschnitt 7Gebühren und Auslagen
  8. Abschnitt 8Schiedsverfahren
  9. Abschnitt 9Schlussbestimmungen